September
Zu den Steuerermäßigungen, die jeder Steuerpflichtige neben seinen berufsbezogenen Aufwendungen geltend machen kann, gehören insbesondere Handwerkerleistungen. Diese entfallen auf Erhaltungs-, Renovierungs-, und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt. Nicht typisch sind in diesen Fällen Aufwendungen für einen Statiker. Darüber entschied nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil.
Ein Ehepaar bewohnte ein eigenes Haus. Für eine anstehende Dachreparatur beauftragte es einen Statiker. Die Firma, die später die Reparatur ausführen sollte, riet den Steuerpflichtigen dazu. Also führte erst der Statiker, anschließend die Handwerker ihre Arbeiten aus. Das Ehepaar gab anschließend auch beides in der Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen an. Allerdings erkannte das Finanzamt die Kosten des Statikers nicht an, das Finanzgericht später schon. Da die Leistung des Statikers in direktem Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen stünden und diese nur nach der statistischen Berechnung durchgeführt werden konnten, seien insgesamt Handwerkerleistungen gegeben.
Der BFH entschied sich letztendlich aber gegen eine Anerkennung als Handwerkerleistung. Maßgebend für die Entscheidung war insbesondere die Tatsache, dass ein Statiker nicht handwerklich tätig wird. Dafür ist es auch unerheblich, dass seine Leistung in direktem Zusammenhang mit einer Handwerkerleistung steht. Beides ist getrennt voneinander zu beurteilen, gänzlich unabhängig von den Arbeiten zueinander. Anders wäre es, wenn der Handwerksbetrieb das Dach auf seine Funktionsfähigkeit überprüft hätte. Hierbei handelt es sich um anerkannte Handwerkerleistungen, die steuermindernd angesetzt hätten werden können.
Entsteht in einem Veranlagungszeitraum unüblicherweise eine Zusammenballung von bestimmten Einkünften, wie etwa durch eine Betriebsveräußerung oder eine einmalige Entschädigungszahlung des Arbeitgebers, können außerordentliche Einkünfte vorliegen, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermäßigt zu besteuern sind.
Ein Arbeitnehmer verlor aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen seinen bisherigen Arbeitsplatz. Das Arbeitsverhältnis sollte an einem bestimmten Tag enden. Würde er vorher eine Neuanstellung finden, stünde ihm eine Zusatzabfindung zu. So kam es letztendlich auch. Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin eine Sozialplanabfindung, im darauffolgenden Jahr eine Zusatzabfindung sowie eine Starterprämie. Für die Entschädigungszahlungen begehrte er den Ansatz als außerordentliche Einkünfte. Dies wurde ihm jedoch erst durch das Finanzamt und schließend vom Finanzgericht. Für den Ansatz als außerordentliche Einkünfte müsste eine Zusammenballung vorliegen, da die Zahlungen aber innerhalb von zwei statt einem Veranlagungszeitraum erfolgten, ist eine Zusammenballung nicht gegeben.
Da alle Zahlungen aufgrund desselben Ereignisses ausgezahlt wurden – der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – liegt nicht jedes Jahr nur ein Ereignis mit entsprechender Entschädigung vor, sondern insgesamt eine einheitliche Leistung, die sich auf zwei Jahre erstreckt. Würden Entschädigungen aufgrund mehrerer Schadensereignisse anfallen, würden mehrere Leistungen vorliegen und für sich zu beurteilen sein. Somit wurde zu Recht entschieden, dass es an einer Zusammenballung fehlt, so der Bundesfinanzhof.
Wurde ein Vertrag über eine zusätzliche Altersvorsorge abgeschlossen, ist damit zu rechnen, dass dieser rechtmäßig zum Güterausgleich im Scheidungsfall herangezogen werden kann.
So hatte ein verheirateter angestellter Rechtsanwalt in einem vom Bundesfinanzhof am 19.8.2021 entschiedenen Fall einen zusätzlichen Rentenvertrag bei seinem Versorgungswerk abgeschlossen, in den er regelmäßig einzahlte. Als er sich scheiden ließ, entschied das zuständige Familiengericht, dass er einen Teil seiner erworbenen Rentenanwartschaft seiner Frau übertragen muss. Nach der Übertragung ergab sich für ihn die Möglichkeit, den Verlust durch eine Einzahlung hälftig wieder aufzufüllen. Dem kam der Rechtsanwalt nach und gab den Betrag als Werbungskosten an, den das Finanzamt daraufhin aber als (nur beschränkt abziehbare) Sonderausgaben deklarierte.
Grundsätzlich ist die Annahme, dass es sich um vorweggenommene Werbungskosten handeln könnte, nachvollziehbar. Entscheidend bei der Beurteilung ist jedoch die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung. Da der angestrebte Rentenbetrag durch den Ausgleich gemindert wurde, hat die Zahlung zum Verlustausgleich die Sicherung des Zuflusses von Alterseinkünften in angestrebter Höhe zur Folge. In diesem Fall hat deswegen ein Ansatz als Sonderausgabe zu erfolgen und nicht als Werbungskosten.
In Deutschland ist im sog. Nachweisgesetz geregelt, welchen Informations- und Dokumentationspflichten Arbeitgeber nachkommen müssen. Zum 1.8.2022 kamen einige Ergänzungen hinzu und die neue Fassung gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Neueinstellungen. Zusätzlich sind nun folgende Punkte schriftlich zu dokumentieren:
jeweils getrennte Angaben zu den unterschiedlichen Bestandteilen des Arbeitsentgelts (Zusammensetzung und Höhe sowie Überstundenvergütungen, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen) und Art und Fälligkeit der Auszahlungen
das Enddatum oder bei einem befristeten Arbeitsverhältnis die Dauer
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte bzw. vorgesehene Ruhepausen und Ruhezeiten
bei Schichtarbeit die Art des Schichtsystems, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
falls vereinbart, die Möglichkeit zur Überstundenanordnung und deren Voraussetzungen
bei Vereinbarung einer Probezeit deren Dauer
ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers, wenn nicht der Versorgungsträger dazu verpflichtet ist, den Arbeitnehmer selbst zu informieren
ein etwaiger Anspruch auf Fortbildung, die durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Bereits am ersten Tag muss die Niederschrift mit den Namen und den Anschriften der Vertragsparteien, Informationen zum Arbeitsentgelt und seiner Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeiten vorliegen. Nur die restlichen Nachweise dürfen innerhalb der folgenden sieben Kalendertage noch nachgereicht werden. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis vor dem 1.8.2022 muss der Arbeitgeber ebenfalls schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informieren, sofern vom Arbeitnehmer gewünscht.
Angesichts der steigenden Infektionszahlen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert.
Diese gilt vorerst befristet bis 30.11.2022. Aufgrund dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Dabei müssen sich die Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom Zustand des Patienten überzeugen. Ebenso kann eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
- Keine gesetzliche Regelung zur Heizperiode
- Vorkaufsrecht des Mieters
- Keine vollständige Privatsphäre bei Getrenntleben
- Stiefkindadoption
- Form- und fristgerechte Anfechtung einer Erbausschlagung
- Hälftige Haftung bei Unfall auf einem Parkplatz
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zum 1.1.2023
- Fälligkeitstermine September 2022
- Basiszins / Verzugszins
- Verbraucherpreisindex
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