September
Gerade jetzt bei den steigenden Energiekosten stellt sich die Frage: Gibt es eine gesetzliche Regelung zur Heizperiode? Die Antwort lautet nein. Der Zeitraum vom 1.10. bis zum 30.4. hat sich jedoch auch in der Rechtsprechung als Heizperiode durchgesetzt. Während dieser Zeit ist die einwandfreie Funktion der Heizungsanlage sicherzustellen. Abweichungen sind allerdings je nach Region und Witterung möglich.
Bezüglich einzuhaltender Mindesttemperaturen sind innerhalb des oben genannten Zeitraums 20 bis 22 °C zu gewährleisten. Nachts (zwischen 24 Uhr und 6 Uhr) kann diese Temperatur auf mindestens 16 °C abgesenkt werden. Mieter sind nicht verpflichtet die Wohnung bzw. das Haus zu heizen, solange sie dafür sorgen, dass keine Kälteschäden entstehen.
In der übrigen Zeit, also vom 1.5. bis 30.9. gelten andere Richtwerte und der Vermieter ist verpflichtet, die Heizungsanlage anzustellen, wenn abzusehen ist, dass die Außentemperaturen unter 16 °C fallen. Auch hier muss der Mieter dafür sorgen, dass die Temperaturen in den Räumen keine Schäden durch Auskühlen verursachen.
Bei der Umwandlung einer Immobilie in Wohnungseigentum muss der Eigentümer dem derzeitigen Mieter die Möglichkeit geben, die Mietwohnung zu kaufen, bevor es ein Dritter tut (Vorkaufsrecht).
Die in einem Kaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht des Mieters belastete Eigentumswohnung zwischen dem Vorkaufsverpflichteten (Verkäufer) und dem Dritten (Erstkäufer) getroffene Abrede, wonach der Vorkaufsberechtigte (Mieter) einen höheren Preis zu bezahlen hat als der Erstkäufer, stellt eine in Bezug auf den höheren Preis unzulässige und deshalb insoweit unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter dar.
Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.2.2022 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mieterin in Berlin nutzte ihr Vorkaufsrecht und hatte sich mit dem Besitzer auf einen Kaufpreis von ca. 163.000 € geeinigt. Der andere Käufer hätte die Wohnung laut Kaufvertrag jedoch günstiger erworben, falls sie noch vermietet sein sollte. Die BGH-Richter entschieden zugunsten der Mieterin, sodass diese auch nur den geringeren Betrag von ca. 147.000 € zahlen musste.
In einem von den Richtern des Oberlandesgerichts Bamberg am 1.4.2022 entschiedenen Fall lebte ein Ehepaar getrennt in der Ehewohnung (200 m2 Wohnfläche und 1.800 m2 Grundstück).
Die Frau beantragte nach drei Monaten die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung, da sie das Zusammenleben mit ihrem Mann innerhalb eines Hauses für unzumutbar hielt. Sie verlangte eine umfassende Privatsphäre und wollte ferner wissen, wann sich ihr Ehemann im gemeinsamen Haus aufhalten wird.
Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Ein Anspruch auf vollumfängliche Privatsphäre in der gesamten Ehewohnung sowie auf Kenntnis der Anwesenheitszeiten des anderen Ehegatten besteht während des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung nicht. Das würde den anderen Ehepartner unzumutbar in seinem freien Nutzungsrecht einschränken. Die Frau hatte somit vor Gericht keinen Erfolg.
Grundsätzlich kann eine Adoption ausgesprochen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Vor allem bei der Stiefkindadoption ist das schützenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil zu beachten, wenn dieses Band infolge der Stiefkindadoption durchtrennt würde.
Für die Adoption des Kindes durch den Stiefelternteil kann dabei etwa sprechen, dass zwischen Kind und dem durch die Adoption zurücktretenden leiblichen Elternteil keine Beziehung (mehr) besteht, etwa weil dieser verstorben oder unbekannt ist oder die Beziehung so stark gelockert ist, dass sich das zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil bestehende Eltern-Kind-Verhältnis nur noch als leere rechtliche Hülle darstellt.
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 8.4.2022 entschiedenen Fall wurde eine Adoption abgelehnt. Der leibliche Vater hatte zunächst seine Einwilligung in die Adoption erklärt, diese aber im Hinblick auf die erwartete Haftentlassung wieder zurückgenommen. Das Kind erklärte, dass der von ihm ebenfalls als „Papa“ bezeichnete Stiefvater sich sehr gut um es kümmert, indem er z. B. für das Kind kocht und es zur Schule bringt. Das Kind hatte aber ebenso auch den Wunsch geäußert, häufiger Kontakt zu seinem leiblichen Vater haben zu können und diesen ebenfalls als Vater angesehen.
Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.
Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.
Die Anfechtungserklärung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
So hatten in dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall Geschwister eine Ausschlagungserklärung angefochten. Eine beglaubigte pdf-Datei ging per besonderem Anwaltspostfach raus und das Original wurde per Post hinterhergeschickt. Dieses kam jedoch nach Ablauf der Frist beim zuständigen Gericht an und konnte damit die Erbausschlagung nicht mehr aufheben.
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