Februar
Um die E-Mobilität weiterhin zu fördern, wurde die aktuelle Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge zunächst um ein Jahr verlängert. Käufer von rein elektrisch betriebenen Elektrofahrzeugen erhalten im Jahr 2022 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiterhin bis zu 9.000 € Förderung. Plug-In-Hybride werden mit maximal 6.750 € gefördert.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.
Der Bundesanteil der Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw mit einem beim BAFA unter 40.000 € gelisteten Preis beträgt weiterhin 6.000 € (zusätzlicher Herstelleranteil 3.000 €). Für sog. Plug-In-Hybride beträgt der Bundesanteil 4.500 € (zusätzlicher Herstelleranteil 2.250 €).
Reine E-Autos mit einem bei der BAFA gelisteten Preis über 40.000 € werden mit 5.000 € (zusätzlicher Herstelleranteil 2.500 €) bzw. für Plug-In-Hybride mit 3.750 € (zusätzlicher Herstelleranteil 1.875 €) bezuschusst. Die Fördergrenze liegt bei mehr als 65.000 €.
2023 soll die Förderung deutlich stärker auf Klimaschutz ausgerichtet und über den elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite definiert werden. Hinweis: Eine Auflistung der geförderten Fahrzeuge finden Sie unter www.bafa.de.
Steht einer Fastfood-Filiale ein gemeinschaftlich genutzter Verzehrbereich zur Verfügung, in dem die Kunden die dort verkauften Speisen und Getränke zu sich nehmen können, ist für die Filiale der allgemeine Umsatzsteuersatz zu Grunde zu legen. Zu dieser Entscheidung kam das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Urteil vom 4.9.2019.
Im entschiedenen Fall verkaufte eine Steuerpflichtige in einem Einkaufszentrum vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen über den Tresen. Allen Mietern des Zentrums und dessen Kunden stand ein gemeinsam genutzter Sitz- und Verzehrbereich zur Verfügung. Das FG vertrat daher die Auffassung, dass der Gemeinschaftsbereich, für den die Mieter die Kosten gemeinschaftlich trugen, den Kunden der Fastfood-Filiale den Verzehr von Speisen an Ort und Stelle ermöglichen. Somit sind die Umsätze der Filiale dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des FG mit Urteil vom 26.8.2021 verwies die Sache aber zur weiteren Klärung an das FG zurück.
Das FG habe dabei nicht hinreichend auf die maßgebliche Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers abgestellt. Für die Annahme einer sonstigen Leistung – die dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt – genügt die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typischerweise dazu dient, dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Food-Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.
Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 11.6.2021.
In seiner Einkommensteuererklärung wies ein Steuerpflichtiger Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen aus. Der Handel wurde durch seinen Sohn treuhänderisch ausgeführt. Der Steuerpflichtige kaufte sich in das Portfolio seines Sohnes ein, die Beteiligungsquoten waren dabei klar geregelt. Das zuständige Finanzamt (FA) berücksichtigte die Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wogegen der Steuerpflichtige Einspruch einlegte, da aus seiner Sicht kein „anderes Wirtschaftsgut“ und somit auch kein Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Nach Auffassung des FG sind solche Gewinne sehr wohl sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, da Kryptowährungen zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählen. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts umfasst „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Soweit der Ehegatte oder die Nachkommen nicht sowieso schon in dem Haushalt des Erblassers gelebt haben, können sie dessen selbstgenutztes Haus steuerfrei erben, wenn sie es nach dem Tod unmittelbar selbst bewohnen oder Vorbereitungen treffen, dieses möglichst zeitnah beziehen zu können.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 6.5.2021 entschiedenen Fall erbte ein Steuerpflichtiger von seinem Vater ein Doppelhaus. In der einen Hälfte wohnte der Erblasser, in der anderen Hälfte der erbende Sohn mit seiner Familie. Nach dem Erbfall nahm der Sohn umfangreiche Bauarbeiten an dem Haus vor, sodass es anschließend als einheitliche Wohnung von ihm und seiner Familie genutzt wurde. Das Finanzamt versagte die Erbschaftssteuerbefreiung, da sich der Einzug zeitlich zu stark verzögert habe.
Nach Auffassung des BFH ist entscheidend, dass das hinzuerworbene Objekt unverzüglich durch den Erben selbst bewohnt wird. Sollte dies nicht möglich sein, so muss erkennbar sein, dass von Anfang an die Absicht bestand, es selbst nutzen zu wollen, selbst wenn sich der Einzug durch Baumaßnahmen oder Ähnlichem verzögert. Grundsätzlich ist eine Verzögerung von 6 Monaten aber noch angemessen.
Der Bundesgerichtshof hat am 12.1.2022 entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. Die vertragsschließenden Parteien erwarten, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert wird.
In dem entschiedenen Fall wurde diese Erwartung der Parteien dadurch schwerwiegend gestört, dass die Mieterin aufgrund der zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen ihr Geschäftslokal in der Zeit vom 19.3.2020 bis einschließlich 19.4.2020 schließen musste.
Bitte beachten Sie! Die Richter betonten jedoch, dass dies nicht bedeutet, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann. Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Pauschal kann nicht von einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgegangen werden, sodass jeder Fall einzeln betrachtet und beurteilt werden muss.
- Kündigung einer angemieteten Location wegen Corona
- Betriebsschließungsversicherung nach Aufnahme des Corona-Virus in das Infektionsschutzgesetz
- Auszahlung von Corona-Gutscheinen seit 1.1.2022
- Flugpreisangabe im Internet ohne Sonderrabatte
- Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung
- Neuregelungen beim Statusfeststellungsverfahren zum 1.4.2022
- Kündigung eines Mietvertrages wegen Lärm
- Weg vom Bett ins Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert
- „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2022
- Fälligkeitstermine - Februar 2022
- Verzugszins / Basiszins
- Verbraucherpreisindex
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.