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Januar

Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2022

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2022 gelten folgende Rechengrößen:

Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 € verdienen.

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 58.050 € bzw. von monatlich höchstens 4.837,50 € berechnet.

Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 84.600 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 81.000 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.

Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 7.050 € (aBL) bzw. 6.750 € (nBL) monatlich berechnet.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.290 € (aBL) bzw. 3.150 € (nBL) monatlich, also 39.480 € (aBL) bzw. 37.800 € (nBL) jährlich festgelegt.

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich-

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individuellem Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung ist – befristet bis 31.12.2022 – auf 2,4 % gesenkt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt weiterhin 3,05 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhöht sich von 3,3 % auf 3,4 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose, den der Arbeitnehmer weiterhin allein trägt, erhöht sich ab dem 1.1.2022 von 0,25 % auf 0,35 %. Kinderlose Versicherte tragen ab dem 1.1.2022 (1,525 % + 0,35 % =) 1,875 %, die Arbeitgeber weiterhin 1,525 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind – wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben – seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen (Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung).

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2022 von 263 € auf 270 € monatlich (Frühstück 56 €, Mittag- und Abendessen je 107 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 € und für ein Frühstück 1,87 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 241 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

Künstlersozialabgabe: Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Nach der neuen Verordnung wird auch im Jahr 2022 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung für die betroffenen Unternehmen unverändert 4,2 % betragen.

Keine neuen Auslandspauschalen für das Jahr 2022

Aufgrund der noch immer andauernden Pandemie, werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1.1.2022 nicht neu festgesetzt. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilte, gelten noch immer die Inhalte des BMF-Schreibens vom 3.12.2020 als maßgeblich.

Demzufolge sind die dort veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. Die Auslandsreisekosten finden Sie auch auf der Homepage des BMF: www.bundesfinanzministerium.de und dort unter > Service > Publikationen > BMF-Schreiben. Aufgrund der noch immer andauernden Pandemie, werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1.1.2022 nicht neu festgesetzt. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilte, gelten noch immer die Inhalte des BMF-Schreibens vom 3.12.2020 als maßgeblich.

Demzufolge sind die dort veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. Die Auslandsreisekosten finden Sie auch auf der Homepage des BMF: www.bundesfinanzministerium.de und dort unter > Service > Publikationen > BMF-Schreiben.

Neue Regelungen in der Heizkostenverordnung

Am 5.11.2021 hat der Bundesrat einer Regierungsverordnung zugestimmt, die neue Regeln zur Heizkostenabrechnung vorsieht. Er knüpfte seine Zustimmung allerdings an die Bedingungen, dass die Verordnung bereits nach 3 Jahren sach- und fachgerecht beurteilt wird. Ziel ist es, möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob zusätzliche Kosten für Mieterinnen und Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden.

Seit Anfang Dezember 2021 müssen neu installierte Zähler aus der Ferne ablesbar sein und bis Ende 2026 bestehende Zähler entsprechend nachgerüstet oder ersetzt werden. Ferner muss die Heizkostenabrechnung einen Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch enthalten.

Es dürfen nur noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind und dabei den Stand der Technik einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Sofern fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, sollen Mieter regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten. Sie sollen so zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden, damit sie ihr Heizverhalten anpassen und damit Energiekosten sowie CO2-Emissionen reduzieren.

Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1.12.2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen detaillierte Informationen zukommen lassen, wie z. B. den Anteil der eingesetzten Energieträger, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle.

Ferner ist ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums und ein Vergleich mit dem Durchschnitts-Endnutzer derselben Nutzerkategorie vorzunehmen.

Eintragung im Transparenzregister bei Überbrückungshilfe

Im Rahmen der Beantragung von coronabedingter Überbrückungshilfe ist z. B. zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragstellenden durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister erfolgt ist.

So führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Homepage aus, dass auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) die Möglichkeit besteht, die entsprechenden Daten zu übermitteln.

Im Sinne des Antragsverfahrens ist die Pflicht der antragstellenden Unternehmen mit der Übermittlung abgeschlossen. Darüber erhalten diese auch automatisch und sofort eine entsprechende Nachricht. Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.

Diese Erklärungspflicht besteht nicht für Unternehmen, bei denen bis zum 31.7.2021 die Mitteilungsfiktion griff, für eingetragene Kaufleute oder GbRs oder für ausländische Gesellschaften, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.

Keine Kontoführungsentgelte für Bausparverträge

Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) in ihrem Urteil vom 17.11.2021. In dem Fall hatte eine Bausparkasse in ihren allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) eine Entgeltklausel vorgegeben, nach der für jedes Konto ein „Jahresentgelt“ von 12 € zu zahlen war.

Die Richter führten aus, dass es dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages widerspricht, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. In dieser Phase ist der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schuldet. Zudem verwaltet die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen muss. Der Bausparkunde erhält durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden darf.

Das OLG hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen, da eine höchstrichterliche Klärung betreffend die Ansparphase bislang noch aussteht.

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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