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Oktober

Kündigung – Anrechnung von Überstunden auf Freizeit­ausgleichs­ansprüche

Regeln die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand hat, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichs­ansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst.

Bei der Formulierung, Urlaubs- und Freizeitausgleichs­ansprüche sollten auf den Zeitraum der Freistellung angerechnet werden, handelt es sich um eine typische Formulierung in arbeitsgerichtlich protokollierten, im Wege eines Vergleichs zustandegekommenen Aufhebungsvereinbarungen. Die Vertragsparteien wollen damit erreichen, dass etwaige offene Urlaubsansprüche, die häufig streitig sind, ebenso wie sonstige Ansprüche auf Freizeitausgleich, mögen sie aus Arbeitszeitkonten oder erbrachten Überstunden folgen, in den Zeitraum der erfolgten Freistellung hineinfallen und verrechnet werden.

Beendigung einer Home-Office-Vereinbarung

Während der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeiten im Home-Office oder mobiles Arbeiten vereinbart. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Varianten ist der stationäre Arbeitsplatz. Im Home-Office gibt es einen festen Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs, während bei der mobilen Arbeit die Arbeit nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist.

In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer ab dem 1.7.2017 oder früher seine Arbeitsleistung im Wesentlichen in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) erbringen, aber nach Arbeitsbedarf auch in den Unternehmensräumen tätig werden sollte. Diese Vereinbarung konnte u.a. durch eine der beiden Parteien gekündigt werden. Am 28.1.2022 kündigte der Arbeitgeber die Vereinbarung zum 1.4.2022. Der Arbeitnehmer war damit jedoch nicht einverstanden.

Vor Gericht bekam der Arbeitgeber Recht, da mit der Vereinbarung einer Tätigkeit im Home-Office der Ort der Arbeitsleistung festgelegt wurde. Damit ist nicht der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses angesprochen, sondern ein Bereich, der dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Freiwillig Versicherte – Einkommen beider Eheleute für Beitragshöhe maßgeblich

Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV), so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen.

In einem vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) entschiedenen Fall wehrte sich eine freiwillig bei einer GKV versicherte Frau gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Krankenkasse hingegen verwies auf die sog. „Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“, nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen ist. Die Richter des LSG bestätigten die Auffassung der Krankenversicherung.

Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege

Die Pflegekommission hat sich einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Danach steigen die Mindestlöhne ab dem 1.5.2024 in 2 Schritten. Die aktuelle Pflege-Mindestlohn-Verordnung ist noch bis 31.1.2024 gültig und beinhaltet die Erhöhung zum 1.12.2023.

  Pflegehilfskräfte  qualifizierte
Pflegehilfskräfte
(mind. 1-jährige Ausbildung)
Pflegefachkräfte
ab 1.12.2023 14,15 € 15,25 € 18,25 €
ab 1.5.2024 15,50 € 16,50 € 19,50 €
ab 1.7.2025 16,10 € 17,35 € 20,50 €


Die Pflegekommission empfiehlt außerdem für Beschäftigte in der Altenpflege mit einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub (jeweils 9 Tage im Kalenderjahr) über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis 30.6.2026 ausgesprochen. Diese Empfehlung will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales – wie in den Vorjahren – mit einer neuen Pflegemindestlohn-Verordnung umsetzen.

Erlöschen eines Bestandsschutzes bei Umbau

Ein etwaiger Bestandsschutz kann erlöschen, wenn ein Wohnhaus angesichts der bereits durchgeführten Baumaßnahmen nicht mehr mit dem zuvor vorhandenen Altbestand identisch ist. Auch wenn die Ausmaße des Wohnhauses mit dem Altbestand identisch sind und die durchgeführten Arbeiten im Wesentlichen zum Zweck der Renovierung und Sanierung erfolgten, verhindert dies im Übrigen nicht, das Wohnhaus als anders („aliud“) gegenüber dem Altbestand einzuordnen. Selbst dann, wenn Außenwände im Wesentlichen unverändert bleiben, kann ein Gebäude im Einzelfall durch zahlreiche, auch baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen so sehr verändert werden, dass es einem Neubau gleicht.

So entschieden die Richter des Oberverwaltungsgerichts NRW gegenüber einem Bauherrn, dass ein rechtmäßiger Zustand allein durch eine vollständige Beseitigung des im Umbau befindlichen Wohnhauses erreicht werden könne, da ein etwaiger (formeller oder materieller) Bestandsschutz für den Altbestand im Zuge der Baumaßnahmen erloschen sei.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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