April
Die Werbung mit dem Logo „klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. So gehen Verbraucher i. d. R. bei einem „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert werden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten nimmt er nicht ohne Weiteres an. Deshalb ist ein Unternehmen verpflichtet, über grundlegende Umstände der von ihm beanspruchten Klimaneutralität aufzuklären.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte in seinem Urteil v. 11.11.2022 einem Unternehmen untersagt, seine Produkte mit dem Logo „klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlte.
Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt. Ferner konnte im entschiedenen Fall die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass der Arbeitnehmer einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt war.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung z. B. wegen des Geschlechts vermuten lässt, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatten in einem Fall zu klären, ob eine Regelung in einem Manteltarifvertrag (MTV), die einen Zuschlag zum Stundenentgelt für regelmäßige Nachtarbeit von 20 % und für unregelmäßige Nachtarbeit von 50 % vorsieht, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Sie kamen zu der Entscheidung, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, dann nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Ein solcher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.
Das BAG führte aus, dass für diese Ungleichbehandlung ein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund gegeben war. Der MTV beinhaltet zunächst einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen beider Nachtarbeitsmodelle. Daneben bezweckt der MTV aber auch, Belastungen für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze auszugleichen. Den Tarifvertragsparteien ist es im Rahmen der Tarifautonomie nicht verwehrt, mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke zu verfolgen. Es liegt im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, finanziell bewerten und ausgleichen.
Fehlt in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart. Bei einem nicht gleichförmigen Abruf jedenfalls, begründet allein das tatsächliche Abrufverhalten des Arbeitgebers weder eine konkludente vertragliche Vereinbarung noch ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich.
Schließlich wäre die konkludente Vereinbarung einer Arbeitszeit allein durch tatsächliche Heranziehung zur Arbeit bei der hier vorliegenden Arbeit auf Abruf reine Fiktion. Die tatsächliche Arbeitsdauer lässt keinen Rückschluss auf einen entsprechenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu, sondern basiert allein auf dem Beschäftigungsbedarf des Arbeitgebers. Durch die besondere Verknüpfung der Arbeitsleistung mit dem Arbeitsanfall, unterscheidet sich die Arbeit auf Abruf von anderen Arbeitsverhältnissen, in denen das gelebte Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens bei der Ermittlung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit zugrundezulegen sein kann.
Da beim Abrufarbeitsverhältnis der Beschäftigungsbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig nicht bekannt ist, können die Parteien gar keine Regelung treffen, die mit der späteren tatsächlichen Arbeitszeit übereinstimmt.
Die richtige Mülltrennung ist in Deutschland verpflichtend und gesetzlich vorgeschrieben. Es gilt also Pappe, Kunststoff, Bioabfall, Glas usw. korrekt zu trennen. Das geschieht jedoch nicht immer, sodass u. U. Restmüllbehälter von externen Dienstleistern kontrolliert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu klären, ob die dafür anfallenden Kosten umlegbare Betriebskosten sind.
„Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand, sind im Wohnraummietverhältnis auf den Mieter umlegbare Betriebskosten“, entschieden die Richter des BGH.
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