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März

Gewinnerzielungsabsicht bei PV-Anlagen

Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ist neben anderen Voraussetzungen eine Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers erforderlich. Diese subjektive Eigenschaft muss im Zweifelsfall an objektiven Kriterien erkennbar sein. Ohne Gewinnerzielungsabsicht und mit durchgehender Erklärung von Verlusten könnten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Liebhaberei aberkannt werden.

Dies passierte Steuerpflichtigen, die sich eine PV-Anlage auf ihr Wohnhaus bauen ließen. Aus dem Betrieb wurden seit Eröffnung durchgehend Verluste erzielt, sodass das Finanzamt nach einigen Jahren die erklärten Verluste aberkannte. Die Verluste entstanden dadurch, dass die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegten Einspeisevergütungen die Aufwendungen in keinem Jahr erreichten.

Der Bundesfinanzhof entschied in dem Fall, dass nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist und beruft sich damit auf die höchstrichterlich entschiedenen Grundsätze. Generell schließt der dauerdefizitäre Betrieb einer Photovoltaikanlage die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erforderliche Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn die Hinnahme der Verluste auf dem Motiv des Steuerpflichtigen beruht, durch die emissionsfreie Erzeugung von Strom für das öffentliche Netz einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Anmerkung: die Gewinnerzielungsabsicht ist aufgrund der neu eingeführten ertragsteuerlichen Befreiung innerhalb der KW-Grenzen nicht mehr besonders praxisrelevant.

Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

Bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstands hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, diesen ganz oder teilweise seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Die Zuordnung entscheidet letztendlich über einen potentiellen Vorsteuerabzug.

Wie die jeweilige zeitnahe Dokumentation über die Zuordnungsentscheidung auszusehen hat bzw. welche zeitlichen Voraussetzungen dabei beachtet werden sollten, wird oft höchstrichterlich entschieden. Der Bundesfinanzhof hat dazu in seinem Urteil vom 29.9.2022 Stellung genommen. Die Annahme, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung (im Entscheidungsfall: bis zum 31.5. des Folgejahres) dem Finanzamt gegenüber abgegeben wird, widerspricht den geltenden Rechtsprechungen.

Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der jetzigen Rechtsprechung ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

Info an Passagiere über Flugstreichung

Bei Annullierung eines Flugs wird den betroffenen Fluggästen nach den Regelungen der EU-Fluggastrechteverordnung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistung eingeräumt. Die Ausgleichszahlungen sind gestaffelt und betragen:

250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
600 € bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.


Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung v. 27.9.2022 klargestellt, dass ein Anspruch auf Entschädigung auch dann besteht, wenn das Luftfahrtunternehmen die Information zwar rechtzeitig an die einzige ihm bei der Buchung mitgeteilte E-Mail-Adresse gesandt hat, aber nicht wusste, dass über diese Adresse nur der Reisevermittler, über den die Buchung vorgenommen worden war, und nicht unmittelbar der Fluggast erreicht werden konnte, und der Reisevermittler die Information dem Fluggast nicht rechtzeitig übermittelt hat. Entscheidend ist nämlich, dass der Fluggast nicht rechtzeitig über die Annullierung seines Flugs informiert wurde.

Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Bereits seit Jahren laufen Verfahren vor den Gerichten zum Solidaritätszuschlag (nachfolgend: Soli). Zuletzt ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH), welches nun entschieden wurde. Die Klage der Steuerpflichtigen gegen die Festsetzung des Soli für die Jahre 2020 und 2021 wegen möglicher Verfassungswidrigkeit wurde abgewiesen.

Der BFH konnte den Argumenten der Steuerpflichtigen nicht zustimmen und gab den Fall auch nicht weiter zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Der Soli sollte bei seiner Einführung der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Soli seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren. Zudem bestand in den Folgejahren nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf diesen fortbestehenden Bedarf, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war, hingewiesen. Dem Fakt, dass sich diese Kosten im Laufe der Zeit weiter verringern werden, hat der Gesetzgeber mit der ab dem Jahr 2021 in Kraft getretenen Beschränkung des Soli auf die Bezieher höherer Einkommen und der damit verbundenen Reduzierung des Aufkommens Rechnung getragen. Aus dem Gesetz zur Rückführung des Soli wird daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur für eine Übergangszeit. Seit dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit dem Soli belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt.

Anmerkung: bei Redaktionsschluss lagen noch keine Informationen über eine mögliche Verfassungsbeschwerde vor.

Kein Schadensersatz wegen fehlender Nutzbarkeit von EasyPASS

An vielen Flughäfen kann mittlerweile EasyPASS genutzt werden. Dieses ermöglicht ein schnelleres Passieren der Grenzkontrolle, indem die Identität des Reisenden, der – neben weiteren Voraussetzungen – mindestens zwölf Jahre alt sein muss, sowie die Echtheit und Gültigkeit des elektronischen Reisedokuments automatisiert überprüft werden.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war ein Flughafen mit dem elektronischen Grenzkontrollsystem EasyPASS ausgestattet. Auf der Internetseite des Flughafens wurde auf das EasyPASS-System hingewiesen, ohne aber das Mindestalter für dessen Nutzung zu erwähnen. Eine Familie mit drei minderjährigen Kindern hatte von diesem Flughafen aus einen Überseeflug gebucht. Da nicht alle Familienangehörige aufgrund ihres Alters das EasyPASS-System nutzen konnten, und es u. a. dadurch beim Durchlaufen der Sicherheits- und Passkontrollen zu Verzögerungen kam, verpasste die Familie den Flug.

Die Richter des BGH verneinten einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Flughafenbetreiber. Die Organisation der Passkontrollen fielen nicht in den Verantwortungsbereich der Flughafenbetriebsgesellschaft, sondern in den der Bundespolizei.

Verzichtet der Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, ohne sich rechtzeitig über dessen Modalitäten zu informieren, begibt er sich freiwillig in eine prekäre Situation, deren Folgen letztlich von ihm herbeigeführt und von ihm zu tragen sind, so die BGH-Richter. Im Übrigen darf sich ein Fluggast auch nicht auf die ständige Betriebsbereitschaft der computergestützten elektronischen Grenzkontrolle verlassen.

 

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