September
Kommen die Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen, hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der missbilligte Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer fuhr beim Zurücksetzen mit seinem Firmenfahrzeug auf das BMW-Cabrio des Geschäftsführers auf. Der BMW war zu dem Zeitpunkt abgemeldet und es entstand ein Schaden in Höhe von ca. 2.315 €.
Ein Arbeitnehmer, der beim Rückwärtsfahren mit dem Firmenfahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ein dort parkendes Fahrzeug beschädigt, ist mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuwerfen. Während des Rückwärtsfahrens ist es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung der Innen- und Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick darüber zu vergewissern, dass die avisierte Fahrstrecke frei von Hindernissen ist. Gegebenenfalls muss sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine dritte Person einweisen lassen. Die LAG-Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer für den vom ihm verursachten Schaden nur anteilig in Höhe von ca. 1.543 € haftet. Die Haftungsbeschränkung ergibt sich aus den vom Bundesarbeitsgericht und o.g. aufgestellten Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedürfen, um rechtmäßig zu sein. Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dabei dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Die Aufklärung soll dem Patienten eine zutreffende Vorstellung davon verschaffen, worauf er sich einlässt, wenn er der vorgesehenen Behandlung zustimmt und ihn dadurch in die Lage versetzen, über die Inkaufnahme der mit ihr verbundenen Risiken frei zu entscheiden. Dabei müssen grundsätzlich die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, den Patienten „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern.
Kommen für die Behandlung eines Patienten (hier an der Wirbelsäule) sowohl eine operative als auch eine konservative Behandlung in Betracht, ist eine umfassende Aufklärung geboten. Der Patient muss in der Lage sein, einen Abwägungsprozess zwischen der konservativen Behandlung und dem operativen Vorgang vorzunehmen. Dieser Abwägungsprozess ist zu dokumentieren.
Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Eine damals 58-jährige Patientin ließ sich Anfang und Mitte 2016 aufgrund einer Veränderung der Bandscheiben (sog. Bandscheibendegeneration) zur Versteifung ihrer Wirbelsäule in einem Krankenhaus operieren. Aufgrund anhaltender Beschwerden verklagte sie Arzt und Krankenhaus. Behandlungsfehler bei den Operationen wurden nicht erwiesen. Umgekehrt konnte das Krankenaus aber auch eine ausreichende und damit wirksame Einwilligung der Patientin nicht nachweisen. Weshalb das OLG ihr 50.000 € Schmerzensgeld zusprach und feststellte, dass alle materiellen Schäden zu ersetzen sind.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die operative Therapie eines grauen Stars im Ausland nicht als Notfallbehandlung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung qualifiziert werden kann.
In dem Fall aus der Praxis litt eine türkischstämmige Frau (geb. 1965) seit dem Jahr 2015 an einem beginnenden grauen Star der Augen. Während eines Urlaubs in der Türkei im Jahre 2019 ließ sie an beiden Augen eine Linsenoperation in einer Privatklinik durchführen. Die entstandenen Kosten von ca. 1.600 € wollte die Frau von ihrer Krankenkasse erstattet haben.
Die gesetzliche Krankenkasse und die private Auslandskrankenversicherung lehnten eine Erstattung ab. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten könnten nur Notfallbehandlungen übernommen werden. Ein grauer Star ist jedoch ein schleichender Prozess und kein Notfall.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
Nach der Beendigung des Wohnraummietvertrags und Rückgabe der Wohnung am 8.11.2019 verlangte der Mieter die Rückzahlung der geleisteten Barkaution in Höhe von ca. 780 €. Der Vermieter rechnete am 20.5.2020 über die Kaution ab und erklärte die Aufrechnung mit – streitigen – Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache. Der Mieter berief sich jedoch auf die o.g. Verjährungsregelung.
Der Bundesgerichtshof stellte nun in seinem Urteil v. 10.7.2024 klar, dass Vermieter verjährte Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters verrechnen dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Möglichkeit, Schadensersatz in Geld statt einer Reparatur zu verlangen, nicht innerhalb der Verjährungsfrist genutzt hat.
In einem Mietvertrag war die Wohnfläche mit 49,18 m² angegeben. Aus Anlass eines Mieterhöhungsverlangens ließ der Mieter die Wohnung vermessen. Diese Vermessung ergab eine Größe von nur 42,64 m² (13,3 % weniger als vereinbart) und der Mieter verlangte daraufhin die Rückzahlung überzahlter Miete. Das Gericht bewertete den Balkon zusätzlich nur mit einem Viertel und kam daher auf 43,3 m² (11,96 % weniger als vereinbart).
Die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag ist als eine Zusicherung anzusehen. Eine Abweichung hiervon um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters stellt einen Mangel der Mietsache dar, welcher zur Minderung der Miete in dem Verhältnis führt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet.
Mit dem Bezug der Wohnung ist noch keine Kenntnis der genauen Größe der Wohnung verbunden. Eine konkrete Kenntnis des Mieters von sämtlichen in die Wohnflächenberechnung einzustellenden Maße ergibt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres bereits durch den Bezug beziehungsweise die Nutzung der Wohnung. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei Bezug einer Wohnung üblicherweise sämtliche Wände und Raumhöhen durch den Mieter ausgemessen werden, existiert nicht, so die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH).
Ein Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, anlässlich des Bezugs der Wohnung diese vollständig auszumessen, um eine im Mietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe zu überprüfen. So entschied der BGH im o.g. Fall zugunsten des Mieters. Dieser konnte vom Vermieter die Rückzahlung der infolge einer Minderung in Höhe von 11,96 % überzahlten Miete für den geltend gemachten Zeitraum verlangen. Das waren hier ca. 5.500 € nebst Zinsen.
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