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Februar

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei bloßer Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte neben anderen Fragestellungen darüber zu befinden, ob die reine Möglichkeit der privaten Nutzung einer betrieblichen Immobilie durch den Gesellschafter einer (eigenen) Kapitalgesellschaft bei diesem eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Der Gesellschafter und seine Frau hatten die ausländische Immobilie zunächst gegen Mietzahlung bewohnt, zogen dann zurück nach Deutschland und stellten die Mietzahlungen ein. Die Immobilie wurde in der Folgezeit unstreitig einige Male von dem Gesellschafter ohne eine Nutzungsvereinbarung oder Zahlung genutzt, nach Darstellung des Gesellschafters jedoch, um die Immobilie für den Verkauf vorzubereiten. Das Finanzamt (FA) rechnete dem Gesellschafter gleichwohl eine orts- und objektangemessene Miete als fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen zu. Das erstinstanzliche Hessische Finanzgericht (FG) schloss sich der Auffassung des FA an.

Der BFH hat die Revision des Gesellschafters gegen die Entscheidung des FG für begründet erachtet, das Verfahren aber an das FG zurückverwiesen.

Der Kläger hatte gelegentlich kurze Besuche in der Immobilie zum Zwecke des Verkaufs bzw. Vorbereitung für den Verkauf eingeräumt. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betrieblichen Wirtschaftsgutes zu privaten Zwecken des Gesellschafters durch die Gesellschaft kann demnach eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, auch wenn es keine Nutzungsvereinbarung gibt oder gar ein ausdrückliches Nutzungsverbot. Im zu entscheidenden Fall hatte das FG allerdings keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, ob tatsächlich eine private oder betrieblich veranlasste Nutzung vorlag. Vorbereitung für den Verkauf würde eine betriebliche Veranlassung darstellen, sodass keine vGA vorliegen würde.

Kleinunternehmerumsatzgrenzen ab 1.1.2025 erstmals Nettoumsätze

Wie bereits in der Januar-Ausgabe 2025 behandelt, ergeben sich für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 erhebliche Änderungen u.a. bei den Umsatzgrenzen (vgl. Artikel Nr. 3, Januar-Ausgabe 2025).

Bislang wurden kleinunternehmerische Umsätze und Schwellenwerte auf die Bruttoumsätze (mit rechnerischer Umsatzsteuer) berechnet, ab 1.1.2025 sind erstmals die Nettoumsätze ausschlaggebend. Dies liegt darin begründet, dass die Umsätze lt. Gesetz nunmehr steuerfrei sind und nicht lediglich auf die Steuererhebung verzichtet wird.

Rückzahlung von Bankentgelten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel (Inkrafttreten von Klauseln, wenn nicht aktiv widersprochen wird) vereinbart werden sollten.

Folgender Sachverhalt lag den BGH-Richtern dazu vor: Eine Sparkasse informierte den Bankkunden im Oktober 2017 darüber, dass er für seine zwei Girokonten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen hat. Daraufhin kündigte der Kunde eines der Girokonten. Ab dem 1.1.2018 erhob die Sparkasse die angekündigten Gebühren. Der Bankkunde stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Sparkasse buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Kunden ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte und verlangte die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 €.

Der BGH entschied, dass der Bankkunde die Rückzahlung der Kontoführungsentgelte und des Entgelts für die Girokarte verlangen kann. Die fortgesetzte Nutzung eines Girokontos stellt keine stillschweigende Zustimmung zu geänderten Entgeltbedingungen dar. Allein aus der Nutzung des Kontos lässt sich objektiv nicht ableiten, dass der Kontoinhaber mit den geänderten Konditionen der Bank oder Sparkasse einverstanden ist.

Auch der Umstand, dass der Kontoinhaber die erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf.

Handelsgeschäft – Mängel sind unverzüglich zu rügen

Kommt es zwischen zwei Parteien zu einem Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesem dem Verkäufer umgehend anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Der Maßstab ist dabei ein objektiver, wobei Unterschiede nach Branche, Größe des Betriebs und Art der Ware zu machen sind. Für die Pflicht zur Untersuchung kommt es darauf an, welche Maßnahmen im normalen Geschäftsablauf von einem sorgfältigen Kaufmann in der jeweiligen Situation erwartet werden können, um seine Gewährleistungsrechte zu sichern. Dabei müssen auch die berechtigten Interessen des Verkäufers berücksichtigt werden.

Nicht erforderlich ist es dabei gerade, dass der Käufer die Ursache des Sachmangels herausfindet, um diesen konkret zu benennen. Für eine wirksame Rüge genügt eine hinreichende Konkretisierung des Mangelbefunds. Nicht erforderlich ist, dass diesem überhaupt eine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt. Selbst eine vom Käufer ins Blaue hinein erhobene Mängelrüge kann fristwahrend sein.

Zur Untersuchungs- und Rügepflicht entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken zu folgendem Sachverhalt: Ein Garten- und Landschaftsbauer kaufte einen Anhänger und reklamierte 3 Wochen nach Auslieferung ein Aufschaukeln des Anhängers im Fahrbetrieb, wenn dieser nicht beladen sei. Ein sich aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaft, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden kann. Ferner ist es einem gewerblichen Käufer zuzumuten, innerhalb von 2 Wochen, einen Anhänger im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen.

Bindungsdauer eines Arbeitnehmers bei Finanzierung einer Fortbildung durch den Arbeitgeber

Eine Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung in Höhe von 50 Tagen im Zusammenhang mit einer Fortbildungsmaßnahme rechtfertigt nicht die Vereinbarung einer Bindungsdauer von 5 Jahren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme zusätzlich Studiengebühren in nicht unerheblicher Höhe trägt (hier ca. 14.000 €).

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen führten in ihrem Urteil aus, dass die vollzeitig beschäftigte Angestellte für Fortbildungsmaßnahmen unstreitig an insgesamt 50 Tagen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bezahlt freigestellt wurde. Dies rechtfertigt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Bindungsdauer von 1 Jahr.

Unter Berücksichtigung der Umstände in diesem Fall, insbesondere der vom Arbeitgeber zusätzlich übernommenen Studiengebühren sowie das Erreichen der Masterqualifikation als Vorteil für die Angestellte, ist aus Sicht des Gerichts hier eine Bindungsdauer von 2 Jahren angemessen.

Eine Aufrechterhaltung der Klausel mit dem abgeänderten Inhalt einer noch zulässigen Dauer ist jedoch nicht möglich, da aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Verbot der geltungserhaltenden Reduktion herzuleiten ist.

 

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