Anspruch auf Wiedereinstellung
Räumt ein Arbeitgeber anlässlich der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs und des Übergangs eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber unter bestimmten Voraussetzungen den vom Arbeitgeberwechsel betroffenen Arbeitnehmern ein unbefristetes Rückkehrrecht ein, haben diese Anspruch auf die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber, wenn die in der Rückkehrzusage genannten Bedingungen erfüllt sind.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin seit September 1992 beim Bundesland Berlin angestellt und im Rahmen einer Personalgestellung als Sachbearbeiterin in der Betriebskrankenkasse (BKK Berlin), einer rechtlich selbstständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Sie stimmte dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin zum 1.1.1999 zu, nachdem das Land ihr und ca. 200 anderen Beschäftigten am 20.4.1998 für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin schriftlich ein unbefristetes Rückkehrrecht eingeräumt hatte.
Aus der BKK Berlin ging aufgrund mehrerer Zusammenschlüsse mit anderen Betriebskrankenkassen die City BKK hervor. Noch vor deren Schließung durch das Bundesversicherungsamt zum 30.6.2011 machte die Arbeitnehmerin ihr Rückkehrrecht gegenüber dem Land geltend. Dieses nahm das Arbeitsvertragsangebot nicht an und meinte, seine Rückkehrzusage habe sich nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin und nicht der City BKK bezogen.
Die Richter des BAG gaben der Arbeitnehmerin Recht. Zwar bezog sich die Rückkehrzusage des Landes vom 20.4.1998 ihrem Wortlaut nach nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin. Die Zusage sollte jedoch die Arbeitnehmerin und die anderen ca. 200 Beschäftigten veranlassen, ihren sicheren Arbeitsplatz beim Land aufzugeben. Ihr Sinn und Zweck gebietet das Verständnis, dass das Land auch nach der Vereinigung der BKK Berlin mit anderen Betriebskrankenkassen an seine Rückkehrzusage gebunden bleibt. Die Schließung der City BKK als Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin hat das Rückkehrrecht der vormals beim Land Beschäftigten ausgelöst mit der Folge, dass diese bei Ausübung des Rechts so zu stellen sind, als wären sie durchgehend beim Land beschäftigt gewesen.
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