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Nachbesserung bei einem "Werkvertrag"

Bei einem "Werkvertrag" kann auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung ausgegangen werden. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, sodass der Besteller bereits aus diesem Grund die Instandsetzung durch einen anderen Unternehmer auf Kosten des ursprünglich beauftragten Unternehmers veranlassen kann. Zu diesem Urteil kamen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 28.2.2013.

Die ihren Restwerklohn von ca. 30.000 € einklagende Baufirma hatte an einem vom Auftraggeber im Frühjahr 2008 erworbenen Einfamilienhaus im Laufe des Jahres 2008 Umbauten und Malerarbeiten für ca. 178.000 € durchgeführt. U. a. wurde eine neue Haustür eingebaut. An dieser durch einen Schreiner als Subunternehmer ausgeführten Leistung hatte der Auftraggeber mehrfach unterschiedliche Mängel beanstandet, die auch in einem im Frühjahr 2009 von ihm zur Klärung von Mängeln eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren durch einen Bausachverständigen begutachtet wurden.

Der Hausbesitzer meinte, dass die Nachbesserung der Tür nach vier erfolglosen Nachbesserungsversuchen fehlgeschlagen sei, sodass er den im Verlauf des Gerichtsverfahrens angebotenen Einbau einer neuen Haustür ablehnen und die Kosten für den Einbau einer neuen Haustür durch einen anderen Unternehmer in der Größenordnung von ca. 5.300 € von dem zustehenden Restwerklohn in Abzug bringen könne.

In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass von einem Fehlschlag der Nachbesserung im vorliegenden Fall trotz der mehrfachen, erfolglosen Instandsetzungsversuche des Subunternehmers noch nicht auszugehen ist. Wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist, sodass der Besteller dem Unternehmer auch keine Frist zur Nachbesserung setzen muss, bevor er einen anderen Unternehmer auf Kosten seines Vertragspartners mit der Nachbesserung beauftragen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Anders als im Kaufrecht hat der Gesetzgeber im Werkvertragsrecht nicht bestimmt, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten ist. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Nachbesserung mit dem angebotenen Einbau einer neuen Haustür möglich wäre. Dass diese Art der Mängelbeseitigung nicht bereits zuvor veranlasst worden ist, kann nicht als Fehlschlag der Nachbesserung bewertet werden.

 

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