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Oktober

Im Rahmen der U3-Betreuung können Eltern auf die Inanspruchnahme einer Tagesmutter verwiesen werden

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Eltern eines unter 3 Jahre alten Kindes auf eine Tagesmutter verwiesen werden können.

In dem entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz die Stadt Köln verpflichtet, dem unter 3 Jahre alten Antragsteller entsprechend dem Wunsch seiner Eltern vorläufig einen Platz in einer der in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegenen Kindertagesstätten zuzuweisen. Der ab dem 1.8.2013 bestehende Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Betreuung sei weder dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln ihm einen Platz in einer 5,8 km von seiner Wohnung entfernt gelegenen Kindertagesstätte zugewiesen habe, noch dadurch, dass ihm ein Platz bei einer wohnortnahen Tagesmutter angeboten worden sei.

Das OVG hat die Entscheidung geändert. Zur Begründung führen die Richter aus: Eltern eines unter 3 Jahre alten Kindes könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bestehe nicht.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Werbeanzeige darf Mitbewerber nicht gezielt behindern

Im Wettbewerb zwischen Konkurrenzprodukten ist es untersagt, mit einer Werbeanzeige die Mitbewerber gezielt zu behindern. Wer durch Werbung nicht die Chancen des eigenen Produkts verbessern will, sondern nur die Verdrängung der Mitbewerber beabsichtigt, hat die entsprechende Werbung zu unterlassen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist es dem Anbieter eines regionalen Anzeigeblatts verboten, bei Lesern mit einem Aufkleber für den Briefkasten zu werben, der den Einwurf anderer Anzeige-blätter in Briefkästen gezielt verhindern soll.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz

Steuertermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.):
10.10.2013
Sozialversicherungsbeiträge: 29.10.2013
   
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
01.07.2013 0,38%
01.01.2013 - 30.06.2013 0,13%
01.01.2012 - 31.12.2012 0,12%
01.07.2011 - 31.12.2011 0,37%
01.01.2011 - 30.06.2011 0,12%
01.07.2010 - 31.12.2010 0,12%
1.01.2010 - 30.06.2010 0,12%
1.7.2009 - 31.12.2009 0,12%
1.1.2009 - 30.06.2009 1,62%
1.7.2008 - 31.12.2008 3,19%
1.1.2008 - 30.06.2008 3,32%
1.7.2007 - 31.12.2007 3,19%
1.1.2007 - 30.06.2007 2,70%
1.7.2006 - 31.12.2006
1,95%
1.1.2006 - 30.06.2006 1,37%
1.7.2005 - 31.12.2005 1,17%
1.1.2005 - 30.06.2005
1,21%
1.7.2004 - 31.12.2004
1,13%
1.1.2004 - 30.06.2004
1,14%
1.7.2003 - 31.12.2003
1,22%
1.1.2003 - 30.06.2003
1,97%
1.7.2002 - 31.12.2002
2,47%
1.1. 2002 - 30.6.2002
2,57 %

 

Verzugszinssatz
ab 01.01.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
2013 Januar 104,5 Juli 106,1
Februar

105,1

August 106,1
März 105,6 September  
April 105,1 Oktober  
Mai 105,5 November  
Juni 105,6 Dezember  
Verbraucherpreisindex
2012 Januar 111,5 Juli 112,9
Februar 112,3 August 113,3
März 112,6 September 113,3
April 112,8 Oktober 113,3
Mai 112,6 November 113,2
Juni 112,5 Dezember 114,2
Verbraucherpreisindex
2011 Januar 109,2 Juli 111,0
Februar 109,8 August 111,0
März 110,3 September 111,1
April 110,5 Oktober 111,1
Mai 110,5 November 111,1
Juni 110,6 Dezember 111,9
Verbraucherpreisindex
2010 Januar 107,1 Juli 108,4
Februar 107,5 August 108,4
März 108,0 September 108,3
April 107,9 Oktober 108,4
Mai 108,0 November 108,5
Juni 108,1 Dezember 109,6
Verbraucherpreisindex
2009 Januar 106,3 Juli 107,1
Februar 106,9 August 107,3
März 106,8 September 106,9
April 106,8 Oktober 107,0
Mai 106,7 November 106,9
Juni 107,1 Dezember 107,8
Verbraucherpreisindex
2008 Januar 105,3 Juli 107,6
Februar 105,8 August 107,3
März 106,3 September 107,2
April 106,1 Oktober 107,0
Mai 106,7 November 106,5
Juni 107,0 Dezember 106,8
Verbraucherpreisindex
2007 Januar 110,9 Juli 112,8
Februar 111,3 August 112,7
März 111,6 September 112,8
April 112,0 Oktober 113,0
Mai 112,2 November 113,6
Juni 112,3 Dezember 114,2
Verbraucherpreisindex
2006 Januar 109,1 Juli 110,7
Februar 109,5 August 110,6
März 109,5 September 110,2
April 109,9 Oktober 110,3
Mai 110,1 November 110,2
Juni 110,3 Dezember 111,1
Verbraucherpreisindex 2005
2005 Januar 106,9 Juli 108,6
Februar 107,3 August 108,7
März 107,6 September 109,1
April 107,7 Oktober 109,1
Mai 108,0 November 108,6
Juni 108,1 Dezember 109,6
Verbraucherpreisindex 2004
2004 Januar 105,2 Juli 106,5
Februar 105,4 August 106,7
März 105,7 September 106,4
April 106,0 Oktober 106,6
Mai 106,2 November 106,2
Juni 106,2 Dezember 107,3
Verbraucherpreisindex 2003
2003 Januar 104,0 Juli 104,6
Februar 104,5 August 104,6
März 104,1 September 104,5
April 104,3 Oktober 104,5
Mai 104,1 November 104,3
Juni 104,4 Dezember 105,1
 
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Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach - Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen

Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn es sich um Herstellungskosten handelt.

Soll ein Gebäude der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können Herstellungskosten demnach - im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen - nur im Wege der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer eines Gebäudes (angenommen werden hier i. d. R. 50 Jahre) steuerlich geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung (nachträgliche) Herstellungskosten auch dann gegeben sind, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche - wenn auch nur geringfügig - vergrößert wird (hier: Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an.

Dabei umfasst die "nutzbare Fläche" nicht nur die (reine) Wohnfläche einer Wohnung oder eines Gebäudes, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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