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September

Quotenentgeltklausel im Mietvertag

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag zwischen den Parteien u. a. folgende vorformulierte Regelungen:

"Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen. Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wurde bei der Berechnung der Miete berücksichtigt. Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat sich der Mieter nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen an den Kosten der Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabrechnungsklausel). Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ..."

Der Zweck einer Quotenabgeltungsklausel besteht darin, dem Vermieter, der vom ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter grundsätzlich nicht unangemessen. Bei der inhaltlichen Gestaltung einer Quotenabgeltungsklausel ist jedoch auf die berechtigten Belange des Mieters angemessen Rücksicht zu nehmen.

Diesen Anforderungen wird die o. g. Klausel nicht in jeder Hinsicht gerecht. Nach der Abgeltungsklausel ist Berechnungsgrundlage für die vom Mieter zu zahlenden Beträge "ein Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts". Diese Bestimmung ist mehrdeutig. Sie kann zum einen dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Mieter nur an notwendigen Renovierungskosten zu beteiligen hat und der Kostenvoranschlag dazu nur als (unverbindliche) Berechnungsgrundlage dient, deren Richtigkeit und Angemessenheit der Mieter bestreiten kann. Zum anderen lässt sie aber auch die Deutung zu, dass dem Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemessung der Abgeltungsquoten zukommt. So wird dem Mieter die Möglichkeit abgeschnitten, Einwendungen gegen dessen Richtigkeit und Angemessenheit zu erheben oder gar auf eine Berechnung nach Maßgabe eines von ihm eingeholten günstigeren Kostenvoranschlags zu dringen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Krankenversicherungspflicht von Arbeitnehmern - wie wirkt sich eine selbstständige Tätigkeit aus?

Neben ihrer Beschäftigung hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Bei Selbstständigen mit mindestens einem mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer wurde bisher angenommen, dass sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.

Das Bundessozialgericht folgt in seiner Entscheidung vom 29.2.2012 dieser Betrachtungsweise nicht. Im Urteil zum Ausschluss eines selbstständig Tätigen von der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern für sich allein betrachtet nicht zur Annahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit führt. Es kommt vielmehr auf die Gesamtbetrachtung der Umstände an. Dem Urteil kommt grundsätzliche Bedeutung insoweit zu, als es nicht nur den Ausschluss eines selbstständig Tätigen von der Familienversicherung, sondern auch den Ausschluss eines Selbstständigen mit Nebenbeschäftigung von der Arbeitnehmer(pflicht)versicherung betrifft. Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer kann nach wie vor ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit darstellen. Der mit der Leitungsfunktion notwendig verbundene Zeitaufwand als Arbeitgeber ist dem Selbstständigen ebenso zuzurechnen wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.

Eine vor allem verfahrenspraktisch relativ einfach durchzuführende Abgrenzung kann wie folgt erfolgen.

  • Bei Arbeitnehmern, die vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs entspricht, ist anzunehmen, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.
     
  • Das gilt auch für Arbeitnehmer, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt.
     
  • Bei Arbeitnehmern, die an weniger als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird


Anmerkung: Lässt sich nach diesen Grundannahmen das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig bestimmen oder bestehen Zweifel (am Ergebnis oder an den gemachten Angaben), sollte die Krankenkasse des Arbeitnehmers in die Entscheidung eingebunden werden.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz

Steuertermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.) , Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag:
10.09.2013
Sozialversicherungsbeiträge: 26.09.2013
   
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
01.07.2013 0,38%
01.01.2013 - 30.06.2013 0,13%
01.01.2012 - 31.12.2012 0,12%
01.07.2011 - 31.12.2011 0,37%
01.01.2011 - 30.06.2011 0,12%
01.07.2010 - 31.12.2010 0,12%
1.01.2010 - 30.06.2010 0,12%
1.7.2009 - 31.12.2009 0,12%
1.1.2009 - 30.06.2009 1,62%
1.7.2008 - 31.12.2008 3,19%
1.1.2008 - 30.06.2008 3,32%
1.7.2007 - 31.12.2007 3,19%
1.1.2007 - 30.06.2007 2,70%
1.7.2006 - 31.12.2006
1,95%
1.1.2006 - 30.06.2006 1,37%
1.7.2005 - 31.12.2005 1,17%
1.1.2005 - 30.06.2005
1,21%
1.7.2004 - 31.12.2004
1,13%
1.1.2004 - 30.06.2004
1,14%
1.7.2003 - 31.12.2003
1,22%
1.1.2003 - 30.06.2003
1,97%
1.7.2002 - 31.12.2002
2,47%
1.1. 2002 - 30.6.2002
2,57 %

 

Verzugszinssatz
ab 01.01.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
2013 Januar 104,5 Juli 106,1
Februar

105,1

August  
März 105,6 September  
April 105,1 Oktober  
Mai 105,5 November  
Juni 105,6 Dezember  
Verbraucherpreisindex
2012 Januar 111,5 Juli 112,9
Februar 112,3 August 113,3
März 112,6 September 113,3
April 112,8 Oktober 113,3
Mai 112,6 November 113,2
Juni 112,5 Dezember 114,2
Verbraucherpreisindex
2011 Januar 109,2 Juli 111,0
Februar 109,8 August 111,0
März 110,3 September 111,1
April 110,5 Oktober 111,1
Mai 110,5 November 111,1
Juni 110,6 Dezember 111,9
Verbraucherpreisindex
2010 Januar 107,1 Juli 108,4
Februar 107,5 August 108,4
März 108,0 September 108,3
April 107,9 Oktober 108,4
Mai 108,0 November 108,5
Juni 108,1 Dezember 109,6
Verbraucherpreisindex
2009 Januar 106,3 Juli 107,1
Februar 106,9 August 107,3
März 106,8 September 106,9
April 106,8 Oktober 107,0
Mai 106,7 November 106,9
Juni 107,1 Dezember 107,8
Verbraucherpreisindex
2008 Januar 105,3 Juli 107,6
Februar 105,8 August 107,3
März 106,3 September 107,2
April 106,1 Oktober 107,0
Mai 106,7 November 106,5
Juni 107,0 Dezember 106,8
Verbraucherpreisindex
2007 Januar 110,9 Juli 112,8
Februar 111,3 August 112,7
März 111,6 September 112,8
April 112,0 Oktober 113,0
Mai 112,2 November 113,6
Juni 112,3 Dezember 114,2
Verbraucherpreisindex
2006 Januar 109,1 Juli 110,7
Februar 109,5 August 110,6
März 109,5 September 110,2
April 109,9 Oktober 110,3
Mai 110,1 November 110,2
Juni 110,3 Dezember 111,1
Verbraucherpreisindex 2005
2005 Januar 106,9 Juli 108,6
Februar 107,3 August 108,7
März 107,6 September 109,1
April 107,7 Oktober 109,1
Mai 108,0 November 108,6
Juni 108,1 Dezember 109,6
Verbraucherpreisindex 2004
2004 Januar 105,2 Juli 106,5
Februar 105,4 August 106,7
März 105,7 September 106,4
April 106,0 Oktober 106,6
Mai 106,2 November 106,2
Juni 106,2 Dezember 107,3
Verbraucherpreisindex 2003
2003 Januar 104,0 Juli 104,6
Februar 104,5 August 104,6
März 104,1 September 104,5
April 104,3 Oktober 104,5
Mai 104,1 November 104,3
Juni 104,4 Dezember 105,1
 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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