Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr ankommt. Die Tatsache, dass die ursprüngliche Verspätung des Flugs die vom Unionsrecht festgelegten Grenzen (3 Stunden) nicht überschritten hat, wirkt sich nicht auf den Ausgleichsanspruch aus. Das entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in ihrem Urteil vom 26.2.2013.
Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gewährt ihnen grundsätzlich Unterstützung während der Verzögerung ihres Flugs. Der EuGH hatte in einem früheren Urteil vom 19.11.2009 bereits entschieden, dass auch Fluggäste, deren Flug sich verspätet hat, Ausgleichszahlungen erhalten können - auch wenn dieser Anspruch von der Verordnung nur im Fall der Annullierung von Flügen ausdrücklich gewährt wird -, sofern sie ihr Endziel 3 Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunft erreichen. Eine solche pauschale Ausgleichszahlung, die in Abhängigkeit von der Entfernung des Flugs zwischen 250 € und 600 € beträgt, wird anhand des letzten Zielorts bestimmt, an dem der Fluggast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
In dem am 26.2.2013 entschiedenen Fall verfügte ein Fluggast über eine Buchung für einen Flug von Bremen (Deutschland) über Paris (Frankreich) und São Paulo (Brasilien) nach Asunción (Paraguay). Der Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung und startete fast 2,5 Stunden später. Folglich verpasste der Fluggast seinen Anschlussflug von Paris nach São Paulo und wurde auf einen späteren Flug mit demselben Zielort umgebucht. Aufgrund der verspäteten Ankunft in São Paulo verpasste der Flugpassagier den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer Verspätung von 11 Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an.
In dem Urteil weist der EuGH zunächst darauf hin, dass Gegenstand der Verordnung die Gewährung von Mindestrechten für Fluggäste ist, die mit 3 verschiedenen Situationen konfrontiert sind: der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und schließlich der Verspätung des Flugs.
Sodann verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach Fluggäste von verzögerten Flügen, die eine große Verspätung erleiden - d. h. eine Verspätung von 3 Stunden oder mehr -, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden.
Da diese Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter Flüge bei der Ankunft am Endziel eintreten, muss das Vorliegen einer Verspätung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, also am Zielort des letzten Flugs, beurteilt werden.
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