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Umsatzsteuerrisiko bei "Gutschriften"

Umsatzsteuerrisiko bei "Gutschriften"

Die Abrechnung einer Leistung kann auch im Wege einer Gutschrift erfolgen. Die Abrechnungsgutschrift stellt jedoch der Leistungsempfänger und nicht der Leistende aus. Das Umsatzsteuergesetz legte bis dato nicht grundsätzlich fest, eine Gutschrift als "Gutschrift" zu bezeichnen. Durch das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird der Katalog der Pflichtangaben in einer Rechnung erweitert und folgende Neuregelung eingeführt:

In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Angabe "Gutschrift" (anstelle von Rechnung) enthalten sein.

Anmerkung: Gutschriften müssen also als solche explizit auch so bezeichnet werden, da ansonsten kein Vorsteuerabzug möglich ist. Das Wort "Gutschrift" sollte also nur auf solche Sachverhalte angewendet werden, bei denen die Abrechnung durch den Leistungsempfänger erfolgt und nicht z. B. auf Rechnungsberichtigungen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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