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August

Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung - Kündigungsfrist

Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung - Kündigungsfrist

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall vom 20.6.2013 war eine Arbeitnehmerin seit 1987 als Industriekauffrau beschäftigt. Am 1.5.2010 wurde ein Insolvenzverwalter über das Vermögen des Unternehmens bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung mit Zustimmung des Insolvenzverwalters die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört. Mit Schreiben vom 3.5.2010 kündigte der Verwalter das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin ordentlich "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Das Kündigungsschreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben und dass die Insolvenzordnung (InsO) eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf 3 Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe.

Die Richter des BAG entschieden, dass die Klage unbegründet ist und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.8.2010 geendet hat. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Arbeitnehmerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass die Regelungen in der InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.8.2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.

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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Keine neuen Nummernschilder bei Umzug

Keine neuen Nummernschilder bei Umzug

Der Bundesrat hat einer Verordnung der Bundesregierung mit Auflagen zugestimmt, die regelt, dass Autofahrer künftig ihre Nummernschilder bei Umzügen bundesweit mitnehmen dürfen. Zudem können Fahrzeuge künftig auch im Rahmen eines internetbasierten Verfahrens elektronisch außer Betrieb gesetzt werden. Das Inkrafttreten soll bis zum 1.1.2015 hinausgeschoben werden, um den Zulassungsbehörden eine ordnungsgemäße Umsetzung zu ermöglichen.

Der von der Bundesregierung ebenfalls vorgesehenen Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme auch beim Halterwechsel in einen anderen Zulassungsbereich stimmte der Bundesrat hingegen nicht zu. Die Vorlage geht nun an die Bundesregierung zurück. Diese muss entscheiden, ob sie die Verordnung in der vom Bundesrat vorgegebenen Form in Kraft setzt.

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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz

Steuertermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.):
12.08.2013
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.8.2013
Sozialversicherungsbeiträge: 28.08.2013
   
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
01.07.2013 0,38%
01.01.2013 - 30.06.2013 0,13%
01.01.2012 - 31.12.2012 0,12%
01.07.2011 - 31.12.2011 0,37%
01.01.2011 - 30.06.2011 0,12%
01.07.2010 - 31.12.2010 0,12%
1.01.2010 - 30.06.2010 0,12%
1.7.2009 - 31.12.2009 0,12%
1.1.2009 - 30.06.2009 1,62%
1.7.2008 - 31.12.2008 3,19%
1.1.2008 - 30.06.2008 3,32%
1.7.2007 - 31.12.2007 3,19%
1.1.2007 - 30.06.2007 2,70%
1.7.2006 - 31.12.2006
1,95%
1.1.2006 - 30.06.2006 1,37%
1.7.2005 - 31.12.2005 1,17%
1.1.2005 - 30.06.2005
1,21%
1.7.2004 - 31.12.2004
1,13%
1.1.2004 - 30.06.2004
1,14%
1.7.2003 - 31.12.2003
1,22%
1.1.2003 - 30.06.2003
1,97%
1.7.2002 - 31.12.2002
2,47%
1.1. 2002 - 30.6.2002
2,57 %

 

Verzugszinssatz
ab 01.01.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
2013 Januar 104,5 Juli  
Februar

105,1

August  
März 105,6 September  
April 105,1 Oktober  
Mai 105,5 November  
Juni 105,6 Dezember  
Verbraucherpreisindex
2012 Januar 111,5 Juli 112,9
Februar 112,3 August 113,3
März 112,6 September 113,3
April 112,8 Oktober 113,3
Mai 112,6 November 113,2
Juni 112,5 Dezember 114,2
Verbraucherpreisindex
2011 Januar 109,2 Juli 111,0
Februar 109,8 August 111,0
März 110,3 September 111,1
April 110,5 Oktober 111,1
Mai 110,5 November 111,1
Juni 110,6 Dezember 111,9
Verbraucherpreisindex
2010 Januar 107,1 Juli 108,4
Februar 107,5 August 108,4
März 108,0 September 108,3
April 107,9 Oktober 108,4
Mai 108,0 November 108,5
Juni 108,1 Dezember 109,6
Verbraucherpreisindex
2009 Januar 106,3 Juli 107,1
Februar 106,9 August 107,3
März 106,8 September 106,9
April 106,8 Oktober 107,0
Mai 106,7 November 106,9
Juni 107,1 Dezember 107,8
Verbraucherpreisindex
2008 Januar 105,3 Juli 107,6
Februar 105,8 August 107,3
März 106,3 September 107,2
April 106,1 Oktober 107,0
Mai 106,7 November 106,5
Juni 107,0 Dezember 106,8
Verbraucherpreisindex
2007 Januar 110,9 Juli 112,8
Februar 111,3 August 112,7
März 111,6 September 112,8
April 112,0 Oktober 113,0
Mai 112,2 November 113,6
Juni 112,3 Dezember 114,2
Verbraucherpreisindex
2006 Januar 109,1 Juli 110,7
Februar 109,5 August 110,6
März 109,5 September 110,2
April 109,9 Oktober 110,3
Mai 110,1 November 110,2
Juni 110,3 Dezember 111,1
Verbraucherpreisindex 2005
2005 Januar 106,9 Juli 108,6
Februar 107,3 August 108,7
März 107,6 September 109,1
April 107,7 Oktober 109,1
Mai 108,0 November 108,6
Juni 108,1 Dezember 109,6
Verbraucherpreisindex 2004
2004 Januar 105,2 Juli 106,5
Februar 105,4 August 106,7
März 105,7 September 106,4
April 106,0 Oktober 106,6
Mai 106,2 November 106,2
Juni 106,2 Dezember 107,3
Verbraucherpreisindex 2003
2003 Januar 104,0 Juli 104,6
Februar 104,5 August 104,6
März 104,1 September 104,5
April 104,3 Oktober 104,5
Mai 104,1 November 104,3
Juni 104,4 Dezember 105,1
 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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