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Unzulässige Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer

Unzulässige Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer

In einem vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Fall erwarb ein junges Bauherren-Ehepaar ein unbebautes Grundstück. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schloss es mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die die Kläger als Endverbraucher jedoch nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnten. Das Finanzamt legte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde.

Das FG stellt jedoch fest, dass die Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag (zivilrechtlich: Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Insofern sind die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Grunderwerbsteuer nicht erfüllt, denn die Vorschrift verlangt ein Rechtsgeschäft, das den "Anspruch auf Übereignung" begründet. Diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.

Das FG folgt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die Verschaffung eines Grundstücks in einem Zustand, den dieses erst künftig durch Bebauung erhalten soll, nicht wie der Erwerb eines bebauten Grundstücks durch einen einheitlichen Erwerbsvertrag erfüllt werden kann. Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu "einheitlichen Leistungsgegenständen" zusammen. Auf diese Rechtsprechung hatte sich das Finanzamt gestützt.

Anmerkung: Das FG hat die Revision mit der Anregung zugelassen, wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des BFH den Großen Senat des BFH anzurufen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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