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Kaufvertrag zwischen Unternehmen - Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung

Kaufvertrag zwischen Unternehmen - Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung

In einem Fall aus der Praxis kaufte eine im Sportplatzbau tätige Firma bei einem anderen Unternehmen EPDM-Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau stellte sich heraus, dass das gelieferte Granulat mangelhaft war. Es wurde zwar kostenlos Ersatzgranulat geliefert, aber das Unternehmen lehnte es ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Baufirma diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen und verlangte unter anderem die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat ein Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt.

Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob dies auch für Kaufverträge zwischen Unternehmen zutrifft. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass diese Regelung nur für den zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag gilt. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern wird dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" nicht erfasst. Daher musste die Baufirma für die entstandenen Ein- und Ausbaukosten selbst aufkommen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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