Zustimmungsbedürftigkeit des Ehegatten bei Belastung eines Grundstücks
Zustimmungsbedürftigkeit des Ehegatten bei Belastung eines Grundstücks |
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. |
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