Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice
Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice |
Mit Urteil vom 23.11.2011 legt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die Leistungen eines Partyservice grundsätzlich Dienstleistungen darstellen, die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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