Betriebsübergang - Keine Haftung für alte Sozialversicherungsbeiträge
Betriebsübergang - Keine Haftung für alte Sozialversicherungsbeiträge |
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass im Falle eines Betriebsübergangs der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts entschieden mit ihrem Urteil vom 28.1.2011, dass der Erwerber zwar mit einem Betriebsübergang die Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen vom abgebenden Arbeitgeber übernimmt, nicht jedoch eventuelle Beitragsrückstände zur Sozialversicherung. Die rückständigen Beiträge sind hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile keine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem laufenden Arbeitsverhältnis. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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