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EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln

EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln

Mit Beschlüssen vom 15.10. und 27.10.2009 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mehrere Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln betreffen.

Eine Lieferung würde dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, nicht hingegen - anders als in anderen Mitgliedstaaten - eine Restaurationsleistung, die im Inland mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wird. Es hängt deshalb von der Beurteilung als Lieferung oder Dienstleistung ab, ob die Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen oder nicht.

In zwei Verfahren geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit z. T. überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Ein weiteres Verfahren betrifft die Abgabe von Speisen in Kinofoyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren, und in einem weiteren Verfahren sind Leistungen eines Party-Service-Unternehmens zu beurteilen.

Die erweiterte Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes nicht nur - wie bisher - für die Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern zusätzlich auch für "Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen" lässt aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr um eine Lieferung handelt. Sollte dies zu bejahen sein, muss die Frage beantwortet werden, ob unter den Begriff Nahrungsmittel nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen oder auch Speisen oder Mahlzeiten, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind. Hinsichtlich der Abgrenzung von Restaurationsleistung (Dienstleistung) und Lieferung ist zu klären, ob die Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als ein wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist, das zusammen mit einer oder mehreren zusätzlichen Dienstleistungen der einheitlichen Leistung das Gepräge einer Dienstleistung verleiht.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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