Beschränkte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß?
Beschränkte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß? |
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, die wegen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000 € je Kind, wie Werbungskosten abgezogen werden. Der Abzug eines darüber hinausgehenden Betrages kommt nicht in Betracht. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass weitere Betreuungskosten zu berücksichtigen sind, ist nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts (FG) nicht geboten. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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