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April

Ausübung des Mitgliedschaftsrechts bei Austritt eines Gesellschafters

Ausübung des Mitgliedschaftsrechts bei Austritt eines Gesellschafters

Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist. Seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert.

Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft Gültigkeit beansprucht bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich nicht gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters wenden zu wollen. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar

Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.2.2010 ist der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar. Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter seit 1959 eine Wohnung angemietet. Das über der Wohnung liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte der Mieter vom Vermieter schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Im Jahr 2007 ließ der Mieter ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Nun hat er eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Daraufhin machte der Vermieter Verjährung gelten.

Der BGH kam hier jedoch zu dem Entschluss, dass der Mietgebrauch des Mieters durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und er deshalb Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung.

Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.

 
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Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Stromversorgung

Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Stromversorgung

In einem 1985 geschlossenen Formularmietvertrag heißt es unter anderem: "Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten)."

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr zu diesem Sachverhalt mit Urteil vom 10.2.2010 entschieden, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht. In ihrer Begründung führten die Richter weiterhin aus, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine solche o. g. Elektrizitätsversorgung hat.

Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist. Eine solche eindeutige Vereinbarung im Hinblick auf die Elektroinstallation ergibt sich aus der o. g. Bestimmung im Mietvertrag nicht. Der Vereinbarung lässt sich nicht entnehmen, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen nicht erlaubt und somit nicht dem Mindeststandard genügt.

Außerdem ist die zitierte Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Denn der Mieter muss danach bei einer Überlastung der Elektroanlage die Kosten der Verstärkung des Netzes unbegrenzt tragen und hätte, selbst bei einem völlig defekten Elektronetz, keine Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter.

 
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Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten

Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde).

In dem entschiedenen Fall verkaufte ein Privatmann einen gebrauchten Pkw zum Preis von 4.600 € an einen anderen Privatmann. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" gekennzeichnet ist. Die Vertragsparteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt.

Dieses Formular enthält folgende Klausel: "Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft."

Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, machte der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend.

Die Richter des BGH kamen jedoch zu dem Entschluss, dass der Verkäufer die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht von dem Verkäufer gestellt worden ist.

 
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Lieferzeitangabe im Onlinehandel

Lieferzeitangabe im Onlinehandel

In einem vom Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall bot ein Händler seine Waren bei eBay an. Bezüglich des Versandes gab er in seinen Informationen an, dass die Lieferfristen "in der Regel 1 bis 2 Tage bei DHL-Versand" betragen.

Die Richter des OLG kamen hier zu dem Entschluss, dass die Angabe, dass die Lieferzeit "in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand" beträgt, nicht mit hinreichender Genauigkeit für alle Fälle bestimmbar angibt, welche Lieferfristen für die Verbraucher (Kunden) gelten. Eine solche Klausel verstößt somit gegen das Bestimmtheitsgebot und ist daher unzulässig.

Eine Bestimmung mit der Angabe "in der Regel" stellt nur auf den "Normalfall" ab und darauf, dass die Versendung tatsächlich mit dem angegebenen Versandunternehmen erfolgt (hier: DHL). Es bleibt offen, welche Lieferfrist in den Ausnahmefällen gelten soll und wann ein solcher Ausnahmefall nach Vorstellung des Verwenders vorliegt. Für den Verbraucher nicht bestimmbar bleibt zudem, wann er dem Verwender etwa eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und weitere Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Rechte und Ansprüche treffen kann.

In einem Beschluss vom 18.5.2009 entschieden die Richter des OLG Bremen hingegen, dass die Angabe der Lieferzeit mit einer "Circa-Angabe" (hier: "die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche nach Zahlungseingang" bei eBay) nicht gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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