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Lohnsteuerkarte 2010 - Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verschoben

Lohnsteuerkarte 2010 - Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verschoben

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde festgelegt, dass sich Arbeitnehmer ab 2011 nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern brauchen. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann.

Der aktuelle Entwicklungsstand des Verfahrens erlaubt jedoch einen Einsatz im Jahr 2011 nicht. Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird durch das Jahressteuergesetz 2010 voraussichtlich auf das Kalenderjahr 2012 verschoben. An der letztmaligen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 soll jedoch festgehalten werden.

Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1.1.2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum). In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten.

Erst nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vernichten. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und dem Arbeitnehmer herausgegeben, hat der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum 2011 weiter anzuwenden.

Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung für den Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des folgenden Kalenderjahres im Übergangszeitraum zugunsten des Arbeitnehmers abweicht.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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