Kein Versicherungsschutz bei Abholen des Kindes von Spielgruppe
Kein Versicherungsschutz bei Abholen des Kindes von Spielgruppe |
In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall arbeitete ein Familienvater als Vertriebsmanager im Außendienst. Am 28.1.2005 befand er sich auf dem Rückweg von einem Kundenbesuch zu seinem Wohnhaus, in dem er mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn lebte. Dort unterhielt er ein häusliches Arbeitszimmer, in dem er seine Tätigkeit an diesem Tag fortsetzen wollte. Er unterbrach die Fahrt, um seinen Sohn von einer privaten Spielgruppe abzuholen. Hierbei stürzte er auf der Außentreppe des Gebäudes, in dem sich die Spielgruppe aufhielt, und zog sich eine Verletzung zu. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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