Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten ab 1.1.2015 Spezial
Mindestlohn
Zum 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € auch für Minijobs und in Privathaushalten
– nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen – für alle in Deutschland
tätigen Beschäftigten.
Ausnahmen: In der Einführungsphase bis zum 31.12.2017 sind tarifl iche Abweichungen auf der
Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlaubt.
Ausgenommen vom Mindestlohn sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss,
Zeitungszusteller (mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pfl ichtpraktika
ausüben.
Auch bei freiwilligen Praktika – sog. Orientierungspraktika – die nicht länger als 3 Monate dauern,
besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn. Eine echte ehrenamtliche Tätigkeit stellt keine
Arbeit im Sinne dieses Gesetzes dar. Entsprechend steht Personen, die ein Ehrenamt innehaben,
kein Mindestlohn zu.
Bei Auszubildenden wird die Entlohnung weiter nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt. Um
Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann bei ihnen lediglich in
den ersten 6 Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden.
Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es rechtzeitig prüfen, ob durch
das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie geregelten Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze
von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschritten wird. Dann würde kein
beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Beispiel: Das Unternehmen beschäftigte 2014 für 50 Stunden im Monat einen Minijobber zu
einem Stundenlohn von 8 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 400 €. Während
2014 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.200 € noch unterschritten
wäre, hat der Mindestlohn 2015 zur Folge, dass diese Grenze um 100 € überschritten wird,
denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.500 €. Somit ist das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspfl
ichtig.
Ratsam ist es also bereits Anfang 2015 bei betroffenen Verträgen die Weichen zu stellen, um
eine Versicherungspfl icht der Tätigkeiten zu vermeiden. Dies lässt sich beispielsweise durch eine
entsprechende Reduzierung der vertraglichen Arbeitsstunden erreichen.
Aufzeichnungspflichten
Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes werden Arbeitgeber
ab 1.1.2015 verpfl ichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten
auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese
Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher,
denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.
Die Aufzeichnungspfl icht gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten-
und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transportund
damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der
Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und
Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.
Eine Aufzeichnungspfl icht besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten! Sie gehören
zu der Gruppe von Beschäftigten, deren Bruttolöhne sich durch den Mindestlohn am
stärksten erhöhen werden. Zukünftig ist die Zahl der Arbeitsstunden begrenzt, wenn der
Status der geringfügigen Beschäftigung beibehalten werden soll. Aufgrund der statusrechtlich
relevanten Verdienstobergrenze kommt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit
eine besondere Bedeutung zu. Für kurzfristig Beschäftigte hat die Aufzeichnung der
Arbeitszeit, insbesondere die Zahl der gearbeiteten Tage, aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen
Rahmenbedingungen ebenfalls eine besondere Bedeutung. Geringfügig
Beschäftigte in Privathaushalten werden von der Verpfl ichtung zur Aufzeichnung
der Arbeitsstunden ausgenommen.
Verordnungen zur Kontrolle des Mindestlohns
Das Bundeskabinett hat zwei Verordnungen auf den Weg gebracht, die
im Detail die gesetzlichen Pfl ichten nach dem Mindestlohngesetz regeln.
Mit der Verordnung über Aufzeichnungspfl ichten nach dem Mindestlohngesetz
(MiLoG) und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
sollen aufgrund von branchenspezifi schen Besonderheiten die gesetzlichen Vorgaben
zur Aufzeichnungspfl icht angepasst und vereinfacht werden. Durch sie sollen die Mindestlohnkontrollen
der Zollverwaltung effi zienter und effektiver werden. Auch diese Regelungen
treten zum 1.1.2015 in Kraft.
Erleichterte Aufzeichnungspfl ichten gelten nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich
einteilen. Das betrifft nur einen sehr kleinen Kreis von Fällen, wie z. B. Zeitungszusteller
und Kurierdienste. Für diese Arbeitnehmer entfällt die Aufzeichnung von Beginn
und Ende der Arbeitszeit. Hier ist nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Meldepfl ichten: Entleiher und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind verpfl ichtet, für ihre
nach Deutschland entsandten oder grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer vor
Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorzulegen.
Vereinfachungen gelten in Fällen, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen, zum
Beispiel im Schichtdienst, bei mehreren Einsatzorten täglich oder bei ausschließlich
mobiler Tätigkeit. Ein Beispiel ist der klassische Güter- und Personenverkehr, der grundsätzlich
der gesetzlichen Meldepfl icht unterliegt. Deswegen ist die Zusammenfassung
mehrerer Arbeitseinsätze in einer zusammenfassenden Meldung an die Zollverwaltung
durch den Arbeitgeber sinnvoll.
Anmerkung: Die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ hat zur Aufgabe die Mindestlohnbestimmungen
zu überwachen. Entsprechend dürfte in den nächsten Jahren vermehrt
mit Kontrollen zu rechnen sein. Dafür wurde eigens die sog. „Lohnsteuer-Nachschau“
geschaffen, die unangemeldete Kontrollen ermöglicht. Die ab 1.1.2015 gesetzlich eingeführte
Dokumentationspfl icht hierzu dient der Kontrolle der Mindestlohnbestimmungen
und kann bei Nichteinhalten empfi ndliche Bußgelder nach sich ziehen.
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