Dezember
Mindestlohn
Zum 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € auch für Minijobs und in Privathaushalten
– nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen – für alle in Deutschland
tätigen Beschäftigten.
Ausnahmen: In der Einführungsphase bis zum 31.12.2017 sind tarifl iche Abweichungen auf der
Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlaubt.
Ausgenommen vom Mindestlohn sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss,
Zeitungszusteller (mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pfl ichtpraktika
ausüben.
Auch bei freiwilligen Praktika – sog. Orientierungspraktika – die nicht länger als 3 Monate dauern,
besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn. Eine echte ehrenamtliche Tätigkeit stellt keine
Arbeit im Sinne dieses Gesetzes dar. Entsprechend steht Personen, die ein Ehrenamt innehaben,
kein Mindestlohn zu.
Bei Auszubildenden wird die Entlohnung weiter nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt. Um
Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann bei ihnen lediglich in
den ersten 6 Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden.
Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es rechtzeitig prüfen, ob durch
das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie geregelten Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze
von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschritten wird. Dann würde kein
beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Beispiel: Das Unternehmen beschäftigte 2014 für 50 Stunden im Monat einen Minijobber zu
einem Stundenlohn von 8 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 400 €. Während
2014 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.200 € noch unterschritten
wäre, hat der Mindestlohn 2015 zur Folge, dass diese Grenze um 100 € überschritten wird,
denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.500 €. Somit ist das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspfl
ichtig.
Ratsam ist es also bereits Anfang 2015 bei betroffenen Verträgen die Weichen zu stellen, um
eine Versicherungspfl icht der Tätigkeiten zu vermeiden. Dies lässt sich beispielsweise durch eine
entsprechende Reduzierung der vertraglichen Arbeitsstunden erreichen.
Aufzeichnungspflichten
Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes werden Arbeitgeber
ab 1.1.2015 verpfl ichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten
auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese
Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher,
denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.
Die Aufzeichnungspfl icht gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten-
und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transportund
damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der
Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und
Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.
Eine Aufzeichnungspfl icht besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten! Sie gehören
zu der Gruppe von Beschäftigten, deren Bruttolöhne sich durch den Mindestlohn am
stärksten erhöhen werden. Zukünftig ist die Zahl der Arbeitsstunden begrenzt, wenn der
Status der geringfügigen Beschäftigung beibehalten werden soll. Aufgrund der statusrechtlich
relevanten Verdienstobergrenze kommt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit
eine besondere Bedeutung zu. Für kurzfristig Beschäftigte hat die Aufzeichnung der
Arbeitszeit, insbesondere die Zahl der gearbeiteten Tage, aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen
Rahmenbedingungen ebenfalls eine besondere Bedeutung. Geringfügig
Beschäftigte in Privathaushalten werden von der Verpfl ichtung zur Aufzeichnung
der Arbeitsstunden ausgenommen.
Verordnungen zur Kontrolle des Mindestlohns
Das Bundeskabinett hat zwei Verordnungen auf den Weg gebracht, die
im Detail die gesetzlichen Pfl ichten nach dem Mindestlohngesetz regeln.
Mit der Verordnung über Aufzeichnungspfl ichten nach dem Mindestlohngesetz
(MiLoG) und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
sollen aufgrund von branchenspezifi schen Besonderheiten die gesetzlichen Vorgaben
zur Aufzeichnungspfl icht angepasst und vereinfacht werden. Durch sie sollen die Mindestlohnkontrollen
der Zollverwaltung effi zienter und effektiver werden. Auch diese Regelungen
treten zum 1.1.2015 in Kraft.
Erleichterte Aufzeichnungspfl ichten gelten nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich
einteilen. Das betrifft nur einen sehr kleinen Kreis von Fällen, wie z. B. Zeitungszusteller
und Kurierdienste. Für diese Arbeitnehmer entfällt die Aufzeichnung von Beginn
und Ende der Arbeitszeit. Hier ist nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Meldepfl ichten: Entleiher und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind verpfl ichtet, für ihre
nach Deutschland entsandten oder grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer vor
Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorzulegen.
Vereinfachungen gelten in Fällen, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen, zum
Beispiel im Schichtdienst, bei mehreren Einsatzorten täglich oder bei ausschließlich
mobiler Tätigkeit. Ein Beispiel ist der klassische Güter- und Personenverkehr, der grundsätzlich
der gesetzlichen Meldepfl icht unterliegt. Deswegen ist die Zusammenfassung
mehrerer Arbeitseinsätze in einer zusammenfassenden Meldung an die Zollverwaltung
durch den Arbeitgeber sinnvoll.
Anmerkung: Die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ hat zur Aufgabe die Mindestlohnbestimmungen
zu überwachen. Entsprechend dürfte in den nächsten Jahren vermehrt
mit Kontrollen zu rechnen sein. Dafür wurde eigens die sog. „Lohnsteuer-Nachschau“
geschaffen, die unangemeldete Kontrollen ermöglicht. Die ab 1.1.2015 gesetzlich eingeführte
Dokumentationspfl icht hierzu dient der Kontrolle der Mindestlohnbestimmungen
und kann bei Nichteinhalten empfi ndliche Bußgelder nach sich ziehen.
Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 2013 sind diese Kosten grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Eine Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert werden. Zu einer objektiven Bereicherung führen nach der Entscheidung aber nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben nach dem Urteil deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.
In einer weiteren Entscheidung legte der BFH fest, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten darf den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet werden.
Die steuerzahlerfreundlichen Urteile will die Finanzverwaltung nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion NRW zunächst nicht akzeptieren und auch nicht anwenden. Mit der geplanten Neuregelung im Einkommensteuergesetz durch das sog. Jahressteuergesetz 2015 zu den Betriebsveranstaltungen soll die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder ausgehebelt werden.
Zu den Aufwendungen zählen dann - wenn das Gesetz so verabschiedet wird - alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt.
Solche Zuwendungen bleiben ab 2015 nur dann steuerfrei, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht und die Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 150 € brutto (bis 31.12.2014 = 110 €) nicht übersteigen. Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen.
Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sind nach dem Entwurf nicht steuerfrei. Sie sind bei der Berechnung des Werts der Zuwendungen zu berücksichtigen.
Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes werden Arbeitgeber ab 1.1.2015 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.
Die Aufzeichnungspflicht gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.
Eine Aufzeichnungspflicht besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten! Sie gehören zu der Gruppe von Beschäftigten, deren Bruttolöhne sich durch den Mindestlohn am stärksten erhöhen werden. Zukünftig ist die Zahl der Arbeitsstunden begrenzt, wenn der Status der geringfügigen Beschäftigung beibehalten werden soll. Aufgrund der statusrechtlich relevanten Verdienstobergrenze kommt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit eine besondere Bedeutung zu. Für kurzfristig Beschäftigte hat die Aufzeichnung der Arbeitszeit, insbesondere die Zahl der gearbeiteten Tage, aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ebenfalls eine besondere Bedeutung. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden von der Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitsstunden ausgenommen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt (bis 31.12.2014) vor, wenn diese von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.
Von dem 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Tätigkeit an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.
Die kurzfristige Beschäftigung ist wie bisher sozialversicherungsfrei. Solche Beschäftigungen sind aber stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % (zzgl. Kirchensteuer und Soli-Zuschlag) erhoben werden. Das ist möglich, wenn
- der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
- die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,
- der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreitet oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und
- der durchschnittliche Stundenlohn 12 € nicht übersteigt.
Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1.1.2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeweitet. Die Regelung ist zunächst auf 4 Jahre - bis zum 31.12.2018 - begrenzt.
Bitte beachten Sie: Die alten Grenzen sind noch zu berücksichtigen, wenn die kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2014 beginnt und im Jahr 2015 endet.
Der Bundesrat hat am 10.10.2014 den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) zugestimmt. Die Verwaltungsvorschrift passt die Lohnsteuer-Richtlinien 2013 an die Entwicklung des Einkommensteuerrechts wegen der Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie der neueren Rechtsprechung an. Die wohl wichtigsten Änderungen der LStÄR 2015 betreffen die Behandlung von Sachbezügen.
So bleiben ab 1.1.2015 Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bzw. deren Angehörigen - wie z. B. Blumen, eine CD oder ein Buch - aus Anlass eines persönlichen Ereignisses - z. B. wegen einer Hochzeit, eines Geburtstags oder der Geburt eines Kindes - bis zu einem Wert von 60 € (bis 31.12.2014 = 40 €) brutto steuerfrei.
Gleiches gilt für Geschenke - z. B. Präsentkörbe - bei Betriebsveranstaltungen, Jubiläen etc. und sog. Arbeitsessen. Ein Arbeitsessen im Sinne der Steuerfreiheit liegt vor, wenn den Mitarbeitern anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung) Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden.
Bitte beachten Sie! Reine Geldzuwendungen sind - auch innerhalb der 60-€-Grenze -nicht steuerfrei und auch nicht sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.
- Bundesfinanzhof hat doch Zweifel an der Verfassungskonformität der sog. Mindestbesteuerung
- Änderung bei der Künstlersozialabgabe ab 2015
- Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige
- Änderungen in der Pflegeversicherung ab 1.1.2015
- Änderungen beim Elterngeld - das Elterngeld Plus
- Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Darlehensbearbeitungsentgelten
- Operation nur durch den Chefarzt muss hinreichend deutlich sein
- Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer
- "Ein für alle Male abgefunden" kann Erbverzicht sein
- Fälligkeitstermine - Dezember 2014
- Basiszins / Verzugszins
- Verbraucherpreisindex
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