November
Gemäß dem GmbH-Gesetz hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ändert sich die Geschäftsanschrift, so kann er auch jemanden bevollmächtigen, der diese Änderung im Handelsregister durchführen lässt. Entscheidend ist, dass die Vertretungsmacht derartige Handlungen erfasst.
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7.8.2014 umfasst die Prokura nicht die Vertretungsmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass der Umfang einer wirksam erteilten Prokura alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen beinhaltet, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie bezieht sich jedoch nicht auf Rechtshandlungen, die Grundlagengeschäfte darstellen, d. h. auf Geschäfte, die sich auf die rechtliche Grundlage des kaufmännischen Unternehmens beziehen. Sie ist eine Vertretungsmacht für Verkehrsgeschäfte und umfasst damit nicht das Organisationsrecht des Unternehmens.
Folglich besteht keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es sich bei Anmeldungen des Prokuristen zum Handelsregister in der Regel um Grundlagengeschäfte handelt und mithin die Vertretungsmacht des Prokuristen hierfür nicht ausreicht.
Ein Hauseigentümer ist - unabhängig von der allgemeinen Räum- und Streupflicht - verpflichtet, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen gegen das Ausrutschen von Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg vor seinem Haus zu treffen, wenn er eine besondere Gefahrenlage (hier durch die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den Gehweg) geschaffen hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg v. 12.12.2013 ist es für die Begründung einer Verkehrssicherungspflicht wegen der Schaffung einer besonderen Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr unerheblich, inwieweit eine derartige Entwässerung in der Straße in dem betreffenden Stadtviertel früher üblich gewesen sein mag oder gar auch heute noch weit verbreitet ist.
Jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich eine zusätzliche Gefahrenlage - gleich welcher Art - für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und für ihn zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.
Einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund stellt u. a. eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeutet. Zwar dürfen Arbeitnehmer Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen.
In einem Fall aus der Praxis fand zwischen einem Arbeitnehmer und seinen Vorgesetzten ein Konfliktgespräch statt. Das Gespräch endete damit, dass der Vorgesetzte den Arbeitnehmer mit den Worten "Raus hier!" seines Büros verwies. Am Tag darauf äußerte sich der Arbeitnehmer gegenüber drei Arbeitskollegen im Rauchercontainer abfällig ("Der ist irre, der dürfte nicht frei herumlaufen" oder "der ist nicht normal") über seinen Vorgesetzten. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied dazu, dass es zwar zutreffend ist, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dennoch ist die "außerordentliche" Kündigung nach den Umständen des vorliegenden Falls wegen des Fehlens einer Abmahnung unverhältnismäßig.
Eine "außerordentliche" Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung künftiger Störungen - zu erreichen.
Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits aus der Beurteilung aus früherer Sicht erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber objektiv unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.
Wettbewerbsverbote, die entgegen den Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Enthält der schriftliche, dem Arbeitnehmer ausgehändigte Arbeitsvertrag neben einem Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigungszusage aber eine salvatorische Ersetzungsklausel, kann diese zu einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit der Zusage einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe führen.
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2014
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.11.2014
- Sozialversicherungsbeiträge: 26.11.2014
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