August
In einem Fall aus der Praxis war ein gewerblicher Arbeitnehmer seit 1988 bei einem Unternehmen beschäftigt. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in dem Betrieb sehen für vor dem 1.1.2000 eingetretene Mitarbeiter eine Gesamtversorgung vor.
Neben einer prozentualen Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze bestimmt die Versorgungsregelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt. Die Grundbeträge für Angestellte sind höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu entscheiden, ob eine solche unterschiedliche Behandlung zulässig ist.
Die Richter des BAG kamen hier zu dem Entschluss, dass die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zulässig sein kann, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind.
In ihrer Begründung führten sie aus, dass gewerbliche Arbeitnehmer des Unternehmens Zulagen und Zuschläge erhalten, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang zustehen. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichen daher ein höheres pensionsfähiges Gehalt und erwerben Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe. Es ist deshalb im Hinblick auf die zugesagte Gesamtversorgung zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
Entsprechend der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
In einem Fall aus der Praxis kaufte ein Hausbesitzer Bodenbeläge und ließ diese durch einen Schreiner in seinem Wohnhaus verlegen. Der Schreiner ging nach einer vom Hersteller mitgelieferten Verlegeanleitung vor. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u. a. Verwölbungen) auf. Der Holzhändler sah die Ursache nach Rücksprache mit dem Hersteller in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge des Hausbesitzers zurück. Dieser holte daraufhin ein "Privatgutachten" ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässige Art der Verlegung zurückzuführen seien.
Hierauf gestützt, begehrte der Käufer eine Minderung des Kaufpreises um 30 % sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden zu diesem Sachverhalt in ihrem Urteil vom 30.4.2014, dass dem Käufer aufgrund der Regelung im BGB auch die Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zusteht.
Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis der Reise benennen. Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen - insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende sogenannte "Serviceentgelt". Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels "Sternchen" unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde in einer Zeitschrift für eine "Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub" geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen Preis "ab 999,- € p. P. in der 2er-Innenkabine* zzgl. Serviceentgelt an Bord" angegeben. Im "Sternchenhinweis" an anderer Stelle der Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf "*Serviceentgelt an Bord ca. 7,- € (wird automatisch dem Bordkonto belastet)" hingewiesen.
In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass durch die Werbeanzeige der Reiseveranstalter gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen geworben habe, ohne den Endpreis anzugeben. Er habe damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Preisangabenverordnung verstoßen. Serviceentgelte sind Preisbestandteile, da es sich nicht um freiwillige Trinkgelder, sondern um ohne Weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele. Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch den "Sternchenhinweis" ist nicht zulässig. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten.
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.8.2014
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.8.2014
- Sozialversicherungsbeiträge: 27.8.2014
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Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
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Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
01.01.2013 - 30.06.2013 = - 0,13 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
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