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Steuernews

Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.4.2014 entschieden, dass der Versicherer, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat.

Im entschiedenen Fall stellte ein Mann, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen hatte, im Jahr 2010 bei dem Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Dort waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden mit "nein" beantwortet worden. Die Versicherung stellte hierauf einen Versicherungsschein aus. Mit Schreiben vom 22.9.2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Versicherungsnehmer ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.

Nach Auffassung des BGH kann sich der arglistig handelnde Versicherungsnehmer nicht auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht ausreichend belehrt hat.

Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Vielmehr muss er sich grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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