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Juni

TERMINSACHE 30.6.2014: Sperrvermerk für Kirchensteuer bei der Abgeltungsteuer

Zum 1.1.2015 wird ein "automatisiertes Verfahren" zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Entsprechend muss z. B. die GmbH, aber auch die AG oder Genossenschaft zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Anteilseigner - bzw. Kreditinstitute und Versicherungen aller Kunden - abfragen und auf Basis der bereitgestellten Informationen die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Wer seine Konfession nicht weitergeben will, sollte bis zum 30.6.2014 einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Die kirchensteuerlichen Pflichten sind in diesem Fall direkt gegenüber dem Fiskus über die Einkommensteuererklärung zu erfüllen. Diese Steuerpflichtigen müssen also wie bisher eine Steuererklärung abgeben und die Anlage KAP ausfüllen.

Anmerkung: Bei der GmbH sind die Abfragen zum Kirchensteuer-Abzugsverfahren zu allen GmbH-Gesellschaftern erstmals zwischen dem 1.9.2014 und dem 31.10.2014 vorzunehmen, um ein Haftungsrisiko für nicht einbehaltene Kirchensteuer auf Gewinnausschüttungen ab 1.1.2015 zu vermeiden. Dieser Abruf ist auch bei einer Ein-Mann-GmbH vorzunehmen, wenn der Gesellschafter einen Sperrvermerk beantragt hat.

Steuerliche Behandlung von Handwerkerleistungen nach Einzug in Neu-/Umbau

Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, können steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sein.

Grundsätzlich werden Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich maximal 6.000 € einschließlich Umsatzsteuer steuerlich anerkannt. 20 % dieser Kosten werden unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen. Die steuerliche Auswirkung ist folglich für alle Steuerpflichtigen unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.

Sind Türen, Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht und die Anschlüsse für Strom und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden, gilt das Haus als fertiggestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen bis zum Höchstbetrag begünstigt, sobald der Steuerpflichtige einzieht.

Dazu zählen z. B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, für den Außenanstrich, die Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, die Anlage eines neuen Gartens, die Umzäunung des Grundstücks, den Dach­ausbaus, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens.

Anmerkung: Der Tag des Einzugs kann z. B. durch die Umzugs-, Telefon-, Gas- oder Stromrechnung nachgewiesen werden. Auch die Meldebestätigung der (zeitnahen) Ab- und Anmeldung bei der Behörde ist als Nachweis verwendbar.

Anforderungen an die Rechnungserstellung - hier Leistungsbeschreibung

Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i. S. des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u. a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Bei Betriebsprüfungen schaut das Finanzamt immer genauer hin. Werden Rechnungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt, versagt der Fiskus den Vorsteuerabzug.

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge mit der Begründung, dass es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen fehlt. Daran ändert auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden sind.

Mit Urteil vom 16.1.2014 entschied der BFH jedoch, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Dazu können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und diese eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das FA muss daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.

Bitte beachten Sie! Eine allgemeine Beschreibung von Leistungen in einer Rechnung wie z. B. "Trockenbauarbeiten", "EDV-Leistungen", "Fliesenarbeiten" oder "Beratungsleistung" genügen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung, denn durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen nicht ausgeschlossen.

Beitragsrecht der Krankenkassen wird ab 2015 neu geregelt

Das neue Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung sieht zunächst vor, dass der allgemeine Beitragssatz ab 2015 um 0,9 %-Punkte gesenkt und damit auf 14,6 % festgesetzt wird. Bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz bleibt der Arbeitgeberanteil damit unverändert bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben. Für Arbeitnehmer reduziert sich ihr Beitragsanteil von bisher 8,2 auf ebenfalls 7,3 %. Damit entfällt der bislang in dem allgemeinen Beitragssatz enthaltene, allein von den Mitgliedern aufzubringende Beitragsanteil von 0,9 %-Punkten. Dieser soll zukünftig in die einkommensbezogenen Zusatzbeitragssätze einfließen, die die einzelnen Krankenkassen anstelle der bisherigen einkommensunabhängigen, pauschalen Zusatzbeiträge individuell in ihren Satzungen festsetzen können. Die einkommensbezogenen Zusatzbeiträge sind von den Mitgliedern allein zu tragen.

Sie sollen im sog. Quellenabzugsverfahren von den jeweiligen beitragsabführenden Stellen gezahlt werden. Sofern die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz festgelegt haben, sind die Zusatzbeiträge von den Arbeitgebern direkt vom jeweiligen Arbeitsentgelt einzubehalten und zusammen mit den Beitragsanteilen aus dem allgemeinen Beitragssatz an die Einzugsstellen zu zahlen.

Diejenigen Mitglieder, die beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bleiben auch vom Zusatzbeitrag ausgenommen. Beitragsfreiheit besteht für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Elterngeld, wobei sich die Beitragsfreiheit nur auf diese Leistungen erstreckt.

Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine "Minderheitsbeteiligung" an der Gesellschaft verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund (SG) im Falle des Geschäftsführers einer Softwarefirma, der einen Gesellschafteranteil von 49,71 % besitzt, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.

Die hiergegen von der Firma erhobene Klage hat das SG als unbegründet abgewiesen. Der Geschäftsführer hat allein auf Grund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies geht so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.

Die herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führt zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte hat der Geschäftsführer während seiner vorangegangenen langjährigen abhängigen Beschäftigung bei der GmbH als Entwickler erworben. Von daher leuchtet es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbstständigkeit heranzuziehen. Auch sei es nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig sind.

 

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