GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Aufteilung der Zuständigkeit nach Ressorts
Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können Einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen. Dieses ist jedoch durch den Schutzzweck der Gesamtvertretung zugunsten des Vertretenen beschränkt. Daher darf die Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Alleinvertretung nicht einen derartigen Umfang haben, dass sie tatsächlich einer allgemeinen Ermächtigung gleichkommt.
Bei der Aufteilung der Vertretungsbefugnis nach Ressorts ist dies unbedenklich, wenn z. B. beide Geschäftsführer zugleich auch die einzigen Gesellschafter der GmbH sind und die Aufteilung im Einvernehmen durchführen.
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