Folgen Sie uns auf

Steuernews

Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig?

In einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) verhandelten Fall hatte eine Steuerpflichtige ein im Jahr 1999 erworbenes Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der Restschuld aus zwei Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser - nach der Veräußerung entstandenen - Aufwendungen als Werbungskosten ab.

Dem ist das FG unter Berufung auf die bislang ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt. Der ursprünglich bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zufolge Schuldzinsen auch nach der Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden können. Im Gegensatz zu der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallkonstellation war die 10jährige Veräußerungsfrist im Streitfall bereits abgelaufen.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese wurde auch eingelegt und ist dort unter dem Aktenzeichen BFH VI R 31/12 aufgenommen. Entsprechende Fälle sollten mit Hinweis auf das Aktenzeichen offen gehalten werden.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.