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Skiunfall während Tagung nicht versichert

In einem vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) am 20.7.2015 entschiedenen Fall stürzte ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Führungskräftetagung beim Skifahren und verletzte sich dabei an der Schulter. Der Mann, der die zentrale Kundenbearbeitung einer europaweit agierenden Firma leitet, beantragte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall.

Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab und führte aus, dass sich der Unfall auf der Tagung während der Freizeitaktivitäten ergeben hatte. Diese waren als unversicherte private Tätigkeiten einzustufen. Da die Tagung nur einem kleinen Kreis der insgesamt 280 Beschäftigten offen gestanden hatte, bestand auch unter dem Aspekt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kein Versicherungsschutz.

Das LSG stellte in seiner Begründung klar, dass das Skifahren in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des verunglückten Angestellten stand. Vielmehr fand dies im Rahmen des vom Tagesordnungsprogramm abgegrenzten Freizeitbereichs statt. Die Teilnahme hieran war nicht verbindlich. Der maßgebliche Vormittag stand zur freien Verfügung und dementsprechend fuhren auch nur 9 der insgesamt 18 Tagungsteilnehmer Alpin-Ski.

Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stehen, auch wenn das Unternehmen sie finanziert, nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz. Denn der Arbeitgeber kann nicht darüber bestimmen, welche Verrichtungen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Daher kam es im entschiedenen Fall auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Skipass bezahlte oder für die Tagungsteilnahme Urlaubstage angerechnet wurden.

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag ebenfalls nicht vor, da die Teilnahme nicht allen Beschäftigten offenstand.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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