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August

Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz gescheitert

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht für abhängig Beschäftigte ab dem 1.1.2015 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens 8,50 € brutto je Zeitstunde vor. Mit Beschlüssen vom 1.7.2015 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 3 Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzulässig erwiesen haben.
 

  1. Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu bezahlen. Des Weiteren enthält das MiLoG Meldepflichten gegenüber der Zollverwaltung sowie Dokumentationspflichten. Eine Verfassungsbeschwerde von 14 ausländischen, auch im Inland tätigen Transportunternehmen genügt nach Auffassung des BVerfG nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, denn die Unternehmen sind gehalten, sich zunächst an die Fachgerichte zu wenden.
  2. Jugendliche (bis 18 Jahre) ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Dagegen wandte sich ein 17-jähriger Arbeitnehmer in der Systemgastronomie, der eine Verletzung des Grundgesetzes rügt, weil Volljährige für dieselbe Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Auch hier müssen nach Auffassung des BVerfG zunächst die Fachgerichte entscheiden.
  3. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich verzögerte Einführung des Mindestlohnes für Zeitungszusteller war mangels hinreichender Angaben zur tatsächlichen Situation nicht genügend substantiiert und deswegen ebenfalls als unzulässig erklärt worden.


Anmerkung: In einer Pressemitteilung vom 1.7.2015 teilt der Deutsche Steuerberaterverband mit, dass nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten im Wege einer Rechtsverordnung gelockert werden sollen. So soll die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nur für Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unter 2.000 € liegt (derzeit 2.958 €); mitarbeitende Familienangehörige sollen von den Aufzeichnungspflichten vollständig ausgenommen werden. Die Haftung des Auftraggebers soll auf Fälle begrenzt werden, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmen weiterreicht.

Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig Beschäftigte

Steuerpflichtige können 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, steuerlich als Sonderausgaben ansetzen. Dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Die Kosten für die Kinderbetreuung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht und nicht in bar beglichen wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.12.2014 festgelegt.

Anders als bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Kochen, Raum- und Wäschepflege) unterscheidet das Gesetz für den Nachweis von Kinderbetreuungskosten nicht danach, ob diese im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf einer anderen Basis erbracht werden.

Modernisierungskosten für ein Badezimmer anteilig beim Arbeitszimmer absetzbar

Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.3.2015 anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. Das häusliche Arbeitszimmer war im Urteilsfall Teil des Betriebsvermögens.

Nach Auffassung des FG sind die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten anteilig - im entschiedenen Fall zu 8 % - dem Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers wurde derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht. Der anteilige Betriebsausgabenabzug ist zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt.

Die vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten vermieden werden. Hätten die Steuerpflichtigen die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.

Anmerkung: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az VIII R 16/15).

Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge durch Bonuszahlungen

Nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind die Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.

Nunmehr entschied als Erstes das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit Urteil vom 28.4.2015, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines "Bonusprogramms" geleistet werden.

Bei dem im entschiedenen Fall durchgeführten Bonusprogramm erhalten diejenigen, die bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z. B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt haben, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 € jährlich zu ihren Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind (z. B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie z. B. Fitness-Studio oder Sportverein).

Im Übrigen sei - so das FG - auch das Bundesministerium der Finanzen der Auffassung, dass Basis-Krankenversicherungsbeiträge nur durch Beitragsrückerstattungen bzw. Bonuszahlungen gemindert werden könnten, "soweit sie auf die Basis-Absicherung entfallen" würden.

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundes­finanzhof zugelassen, weil noch keine Entscheidung desselben dazu vorliegt, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen der hier vorliegenden Art gekürzt werden darf.

Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 €* im Kalenderjahr steuerlich geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird angenommen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist ein Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf das Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erfüllt.

Liegen die Voraussetzungen für einen Entlastungsbetrag vor, begründet die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5.2.2015.

In dem entschiedenen Fall war die Tochter in der Wohnung ihres Vaters gemeldet, lebte aber in einer eigenen Wohnung. Nach der BFH-Entscheidung kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.

*Anmerkung: Am 10.7.2015 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zu. Danach erhöht sich u. a. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Jahr 2015 von bisher 1.308 € auf 1.908 € und für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 €.

 

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