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August

Regelung für Postzustellung während des Streiks

Steuerbescheide des Finanzamts gelten grundsätzlich nach 3 Tagen nach ihrer Aufgabe per Post als beim Empfänger zugestellt.

Schreiben vom Finanzamt: Bestreiten Steuerpflichtige die Zustellung innerhalb dieser Drei-Tages-Frist und bringen sie Tatsachen vor, die eine verspätete Zustellung wegen des Poststreiks glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen, z. B. für Einsprüche, ab dem vom Steuerpflichtigen angegebenen Zeitpunkt. Dies ist der Fall, wenn der Poststreik für den Zustellbezirk oder anderweitige Störungen der Postzustellung geltend gemacht werden können.

Schreiben an das Finanzamt: Ist die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche infrage gestellt und die Verzögerung vorauszusehen, ist es dem Bürger laut Gesetz zumutbar, auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen (z. B. Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax o. Ä.). Im aktuellen Falle wurde bereits im Vorfeld ausführlich in den Medien über den Poststreik berichtet. Daher gelten hier Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet.

Anrechnung ausländischer Steuer

Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 hat die Regelung bezüglich der Anrechnung von ausländischen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer geändert und damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.2.2013 Rechnung getragen.

Danach ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.

Das Bundesfinanzministerium weist nunmehr in einem Schreiben vom 4.5.2015 darauf hin, dass Steuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Anwendung der Regelung vorläufig durchgeführt wurden, von Amts wegen zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären sind, falls die Anwendung der Neuregelung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt.

Zahlungen wegen Bürgschaftsinanspruchnahme als Verlust

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Verlust aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten 5 Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt.

Als in diesen Verlust einzubeziehende nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.3.2015 Leistungen des GmbH-Gesellschafters aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist. Maßgebend ist, ob die Bürgschaftsinanspruchnahme schuldrechtlich oder gesellschaftlich veranlasst war.

Im entschiedenen Fall war die Bürgschaftsübernahme gesellschaftlich veranlasst. Die Bank und die Sparkasse bestanden auf der Übernahme der Bürgschaft. Sie waren ohne die Bürgschaft nicht bereit, der GmbH die Darlehen zu gewähren. Die GmbH benötigte die Darlehen für die von ihr geplanten Investitionen.

Ausgleichszahlung bei "Vorverlegung" eines Fluges

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall begehrten Fluggäste Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € entsprechend der Fluggastrechteverordnung (Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).

Die Urlauber buchten bei einer Airline Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 5.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 2.11.2012 informierte das Unternehmen die Reisenden, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Diese waren der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa 9 Stunden begründe eine Verpflichtung der Airline zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt werden müsse.

Der BGH kam zu dem Entschluss, dass jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine - mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene - Annullierung des Fluges liegt, die einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der "Annullierung" vom Tatbestand der "großen Verspätung" entwickelt worden ist.

Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug - wie im entschiedenen Fall - um mehrere Stunden "vorverlegt" wird. Das Luftverkehrsunternehmen wurde zur Zahlung des Ausgleichs verurteilt.

Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.6.2015 entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Leistung mangelhaft ist.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Besteller beauftragte ein Unternehmen mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werk-lohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Betrieb führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Rechnungsempfänger zahlte den geforderten Betrag. Wegen Mängeln der Werkleistung forderte er jedoch 8.300 € vom Unternehmen zurück.

Anmerkung: Der BGH hatte bereits in früheren Urteilen entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen. Dem Besteller steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat.

Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen (Zahlungen) erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Es verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.

 

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