Juli
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 die Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) beim Betriebsvermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen aber angesichts ihres Übermaßes gegen das Grundgesetz. Es hat dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung bis zum 30.6.2016 gesetzt.
Nunmehr liegt hierzu ein erster Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 1.6.2015 vor. Danach sollen die Regelungen im ErbStG in ihrer Grundstruktur erhalten bleiben, soweit kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen, werden die beanstandeten Regelungen jedoch neu gefasst. Dazu gehören:
- die Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen
- die Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen
- Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen
- Einführung eines Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen
Anmerkung: Das Änderungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Neuregelungen sollen erstmals auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht. Der Wegfall der bereits gewährten Steuerbefreiungen bei früheren Erwerben von derselben Person innerhalb von 10 Jahren soll ebenfalls erst für Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht.
Der vorgelegte Entwurf wird von Politik und Wirtschaft heftig kritisiert und letztendlich für die Erben und Beschenkten - wie zzt. absehbar - nicht vorteilhafter sein als die alte Regelung. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zwingend von uns beraten lassen!
Die EU und die Schweiz unterzeichneten am 27.5.2015 ein neues Abkommen über Steuertransparenz, das die Bekämpfung der Steuerhinterziehung wesentlich verbessern soll. Danach tauschen beide Seiten ab 2018 automatisch Informationen über die Finanzkonten der Einwohner des jeweils anderen Landes aus. Dies soll verhindern, dass Steuerhinterzieher nicht versteuerte Einkünfte auf schweizerischen Konten weiter verbergen können.
Im Rahmen des neuen Abkommens erhalten die Mitgliedstaaten jährlich die Namen, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Einwohner mit Konten in der Schweiz sowie andere Finanzdaten und Informationen über Kontensalden.
Die Kommission schließt derzeit Verhandlungen über vergleichbare Abkommen mit Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino ab, die voraussichtlich noch vor Ende des Jahres unterzeichnet werden.
Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI).
Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig verdient" sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schreiben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist - entgegen erster Veröffentlichungen - für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.
Anmerkung: Das BMF führt weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach sind nunmehr alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich im Urteil vom 13.1.2015 mit der Frage beschäftigen, ob Verluste (im entschiedenen Fall aus einer beruflichen Erstausbildung), die in vergangenen Jahren entstanden waren, gesondert festgestellt werden können, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und auch aufgrund inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen kann.
Die Klärung dieser Rechtsfrage ist insoweit von Bedeutung, als Verluste nur dann in späteren Jahren steuerlich nutzbar gemacht werden können, wenn sie zuvor gesondert festgestellt worden sind.
Im entschiedenen Fall begehrte eine Steuerpflichtige nachträglich die Berücksichtigung von Kosten für ihre berufliche Erstausbildung. Sie hatte dazu im Juli 2012 Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 eingereicht und auch die Feststellung von Verlustvorträgen beantragt. Das Finanzamt (FA) lehnte die Verlustfeststellung ab.
Der BFH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann gesondert festgestellt werden kann, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags bestehe dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist.
Anmerkung: Mit der Entscheidung vereinfacht der BFH die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgeführt werden. Dadurch ist es möglich, über den Antrag auf Verlustfeststellung von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung zu profitieren.
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