Folgen Sie uns auf

Juli

Umsatzsteuerfreiheit zahnärztlicher Heilbehandlung

Heilbehandlungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

Dazu entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.3.2015, dass Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen.

Erträge aus Photovoltaikanlage können zur Rentenkürzung führen

Wie viel Steuerpflichtige zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen dürfen, ohne ihren Rentenanspruch zu gefährden, hängt vom Lebensalter ab. Wenn sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.

Steuerpflichtige, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können - bei einer Vollrente - bis zu 450 € im Monat dazuverdienen, ohne dass sich dieser Betrag auf die Alters- oder Erwerbsminderungsrente auswirkt. Die Hinzuverdienstgrenze darf zweimal pro Jahr bis zum doppelten Betrag überschritten werden (also bis zu 900 € maximal).

Je mehr sie hinzuverdienen, desto niedriger ist der Anteil der Rente. Die Altersrente können sie erhalten als Vollrente (also in voller Höhe), Zwei-Drittel-Teilrente (also in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente), Ein-Halb-Teilrente (also in Höhe der Hälfte der Vollrente) oder Ein-Drittel-Teilrente (also in Höhe von einem Drittel der Vollrente).

Als Hinzuverdienst gelten der monatliche Bruttoverdienst, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Vorruhestandsgeld). Zum Verdienst zählen Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung ebenso wie die Gewinne aus Photovoltaik- und Windkraftanlagen.

Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Urteil vom 3.3.2015 darüber zu entscheiden, welche Kosten beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, nämlich wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten mit dem Bau beauftragt. Aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen.

Im Urteilsfall war nicht streitig, dass die Kosten des Rohbaus in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen sind. Ob dies auch für die Ausbaukosten gilt, hängt nach dem Urteil davon ab,

  • ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder
  • aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und
  • die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.

Betrügerische E-Mails/Schreiben im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

Zzt. sind E-Mails und Schreiben im Umlauf, in denen der Name des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) missbraucht und Schadsoftware verteilt wird.

Steuererstattung: In den E-Mails von der E-Mail-Adresse "Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein." mit dem Betreff "Rückerstattung/refund" steht folgender Text: "Steuererstattung ist abgeschlossen, befestigt ist eine Kopie des Schlup. (tax refund completed, attached is a copy of the slip)". In der Anlage befindet sich ein Dateianhang "Steuerbescheid.pdf.rar". Inhalt dieses rar-Files ist eine Datei "k-12.exe". Hinter der Datei befindet sich vermutlich eine Schadsoftware. Wir bitten Sie daher dringend, diese
E-Mails auf keinen Fall zu öffnen und umgehend zu löschen!
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Des Weiteren befinden sich wieder Schreiben im Umlauf, in denen eine kostenpflichtige Erfassung, Registrierung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) angeboten wird. Die Vergabe von USt-IdNr. ist stets kostenfrei und erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das BZSt. In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-IdNr. Diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.

Bitte beachten Sie! Benachrichtigungen über Steuererstattungen werden nicht per Mail verschickt. Zuständig für die Rückerstattung von überzahlten Steuern ist zudem nicht das BZSt, sondern das jeweils zuständige Finanzamt.

Mehr Transparenz bei Kreditvergabe

Bei der Entscheidung, ob eine Bank einen Kredit bewilligt oder nicht, spielt der sog. "Scorewert" des Antragstellers eine große Rolle. Kreditinstitute errechnen, wie zahlungsfähig ihre Kunden sind. Es stellt sich jedoch die Frage, auf welche Angaben sich die Banken dabei stützen.

Das Scoring ist weit verbreitet. Mit dem mathematisch-statistischen Verfahren berechnen Kreditinstitute die Wahrscheinlichkeit, ob einzelne Verbraucher ihre Schulden zurückzahlen können. Zur Berechnung greifen die Banken auf verschiedene Daten zurück, z. B. auch auf Daten der Schufa.

Aus den erhobenen Daten wird ein Scorewert errechnet, der mit darüber entscheidet, wie kreditwürdig ein Antragsteller eingestuft wird. Eintragungen bei der Schufa oder anderen Auskunfteien, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse hindeuten, können zu höheren Zinsen oder gar zur Ablehnung des Kredits führen. Wird ein Kredit von einer Bank oder einem Unternehmen infolge einer negativen Auskunft abgelehnt, muss sie den Kunden umgehend informieren. Sonst droht ein Bußgeld.

Die herangezogenen Daten für das Scoring sind jedoch häufig falsch und unvollständig. Deshalb ist es u. U. für Verbraucher ratsam, die Daten zu prüfen. Jeder hat das Recht, mit einer Eigenauskunft bei einer Auskunftei seine gespeicherten Daten einzuholen. So soll der Verbraucher bei einer Kreditabsage nachvollziehen können, woran es gelegen hat.

Betroffene haben auch gegenüber Banken einen detaillierten Auskunftsanspruch, sodass Kreditinstitute Kunden in alle erhaltenen oder erstellten Scorewerte der vergangenen 6 Monate Einblick gewähren müssen. Eine Bank kann auch an eine Auskunftei verweisen - allerdings nur dann, wenn sie deren Scorewert ohne eigene Bestandteile verwendet hat. Auskunfteien und Banken sind verpflichtet, fehlerhafte Daten zu korrigieren.

Einmal jährlich können kostenlos - auch online - folgende Auskünfte eingeholt werden:

  • welche Daten zur Person sind gespeichert und woher stammen sie,
  • welche Scorewerte sind an wen innerhalb der vergangenen 12 Monate übermittelt worden,
  • wie hoch ist mein aktueller Scorewert,
  • welche Datenarten wurden für das berechnete Ergebnis genutzt,
  • wie ist mein Scorewert zustande gekommen,
  • welche Bedeutung hat mein Scorewert?


Anmerkung: Haben Sie Interesse an einem Darlehen, sollten Sie Ihrer Bank verdeutlichen, dass Sie zunächst nur eine Konditionenabfrage wollen - und noch keinen Kreditantrag stellen. Holt diese eine Schufa-Auskunft ein, sollte sich die Bewertung der Bonität (Kreditwürdigkeit) bei der Schufa für allgemeine Kreditsicherung nicht verschlechtern.

Bitte beachten Sie! Auch wenn Sie Rechnungen zügig begleichen und Ihre Raten pünktlich zahlen, hat das Einfluss auf den Scorewert. Ist bei einer Auskunftei eine Forderung registriert, die Sie bestreiten, sollten Sie das der Auskunftei mitteilen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.