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Juni

Zugriff der Betriebsprüfer auf Kassendaten eines Einzelunternehmens

Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung kann dann im Rahmen einer Außenprüfung auf die Kasseneinzeldaten zugreifen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2014.

Im entschiedenen Fall verwendete eine buchführungspflichtige Apothekerin ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Steuerpflichtige der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Das beurteilte der BFH anders. Nach der Entscheidung ist die Steuerpflichtige zur Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet und muss die Kassendaten der Finanzbehörde in elektronisch verwertbarer Form überlassen. Die Buchführung muss stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Deshalb ist es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Dies gilt auch für Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar sind. Entscheidet er sich für ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet sowie speichert, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und hat die Aufzeichnungen auch aufzubewahren.

Anmerkung: Damit räumt der BFH der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auch das Recht ein, die mithilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern.

Verkauf eines Grundstücks unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Spekulationsfrist

Mit Urteil vom 10.2.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahren als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt. Private Veräußerungsgeschäfte sind u. a. Verkäufe von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 ein bebautes Grundstück erworben und mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30.1.2008 veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt, was sie am 10.12.2008 tat. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.

Der BFH entschied dazu, dass ein (zu versteuerndes) privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Für den Zeitpunkt der Veräußerung ist die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss - im Urteilsfall am 30.1.2008 - bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwand für ein (leerstehendes) Wohngrundstück als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgibt. Der endgültige Entschluss zu vermieten - also die Einkünfteerzielungsabsicht - kann nach der Rechtsprechung nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven und belegbaren Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden.

Ein besonders lang andauernder Leerstand der Wohnung nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung kann dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Verschulden wegfällt und die im Zusammenhang mit dem Objekt anfallenden Kosten nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden.

Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Sind die unternommenen Bemühungen nicht erfolgreich, müssen sowohl geeignetere Wege der Vermarktung gesucht und die Vermietungsbemühungen, beispielsweise durch Einschaltung eines Maklers oder durch Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, intensiviert werden.

Werden hingegen, wie in einem vom Niedersächsischen Finanzgericht (FG) entschiedenen Fall, nur drei Zeitungsannoncen geschaltet, ist dies ein Indiz dafür, dass die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. Dass die Wohnung dann tatsächlich ab 2014 vermietet wurde, lässt nach Auffassung des FG keine Rückschlüsse auf das Streitjahr 2011 zu.

Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat in seinem Urteil vom 28.1.2015 entschieden, dass eine Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut darstellt, die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche indes als Gesamtheit zu sehen sind.

Herd und Spüle werden beim erstmaligen Einbau (unselbstständige) Gebäudebestandteile, da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher Bestandteile sind daher steuerlich sofort abzugsfähig.

Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel sind hingegen zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit sie nicht teurer sind als 410 €.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, da es mit seiner Auffassung möglicherweise von der im Urteil vom 30.3.1990 vertretenen Auffassung des BFH abweicht. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 14/15 anhängig.

Wein als Bewirtungskosten

"Bewirtung" ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG) in seiner Entscheidung vom 28.11.2014 selbst auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wein zutreffen, wenn die erworbenen Weine anlässlich von Besprechungen mit Kunden, Mandanten und Fachkollegen getrunken werden. Bewirtungsaufwendungen sind aber nur dann steuerlich absetzbar, wenn bestimmte Formvorschriften gewahrt sind.

Dazu hat der Steuerpflichtige zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen bei einer Bewirtung außerhalb einer Gaststätte schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Allgemeine Angaben über den Anlass der Bewirtung wie "Besprechungen mit Kunden, Mandanten und mit Fachkollegen" reichen nicht aus. Auch sind Angaben über die Teilnehmer der Bewirtung, die namentliche Anführung aller Bewirtungsteilnehmer einschließlich des bewirtenden Steuerpflichtigen selbst (bei Gesellschaften der sie vertretenden Personen) und/oder seiner teilnehmenden Arbeitnehmer erforderlich. Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist weiterhin die zeitnahe Erstellung des (Eigen-)Belegs.

Bitte beachten Sie! Der Aufwand für den Wein (also Bewirtungskosten) ist dann steuerlich nicht ansetzbar, wenn die vom Gesetzgeber geforderten Angaben fehlen oder zu allgemein gehalten sind. Entsprechend ist auch die Vorsteuer aus den Rechnungen nicht abziehbar. Nach Auffassung des FG gehört Wein auch nicht zu den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee oder Kekse. Bei solchen Aufmerksamkeiten ist ein Bewirtungsbeleg nicht erforderlich. Auf den Wert des Weins kommt es nicht an.

Anmerkung: Wird Wein als Kundengeschenk verwendet, unterliegen die Aufwendungen den besonderen Aufzeichnungspflichten, wenn sie steuerlich angesetzt werden sollen.

 

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