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April

Haftung bei Setzen eines Links zu einer weiteren Internetseite

Das Setzen eines elektronischen Verweises (Hyperlink) zur Startseite eines fremden Internetauftritts - ungeachtet des empfehlenden Charakters eines solchen Links - genügt noch nicht, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich mit einem irreführenden oder aus anderen Gründen gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts verstoßenden Inhalt des fremden Internet-auftritts identifiziert. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln (OLG) in ihrem Urteil vom 19.2.2014.

Im entschiedenen Fall bot ein Facharzt für Orthopädie in seiner Praxis auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden an. Auf seiner Internet-Seite warb er in der Rubrik "Implantat-Akupunktur" für eine Behandlungsform, bei der dem Patienten an Akupunkturpunkten im Bereich der Ohrmuschel winzige Nadeln implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich nach der Ankündigung "Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter "www...de" ein Link zur Startseite der Homepage eines Forschungsverbandes Implantatakupunktur.

In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass sich der Arzt mit seinem Hinweis zwar nicht eindeutig von den dort befindlichen Angaben distanziert hat. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers hat er es aber nicht darauf angelegt, die Besucher seines Internetauftritts über den von ihm gesetzten Link gerade zu den beanstandeten Aussagen weiterzuleiten.

Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept

Die Verschreibungspflicht gemäß dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit bezwecken, werden die Verbraucherinteressen stets spürbar beeinträchtigt.

Über einen solchen Verstoß hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 8.1.2015 zu entscheiden. Er stellte in seinem Urteil fest, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

Im entschiedenen Fall warf ein Apotheker seinem Berufskollegen vor, er hätte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt. Der Apotheker nahm deshalb seinen Berufskollegen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Der beschuldigte Apotheker wandte seinerseits ein, dass er aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihm bekannten Ärztin davon ausgehen durfte, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts berechtigt zu sein.

Der beschuldigte Apotheker war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände gemäß der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Zwar kann der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Die Ausnahmevorschrift des AMVV setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. In dringenden Fällen reicht es zwar aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch unterrichtet wird. An der erforderlichen Therapieentscheidung fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt. Da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke für den Patienten auch keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war ihm auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst aufzusuchen.

Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich am 18.2.2015 in einer Entscheidung mit der Frage, ob der Vermieter ein Mietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt.

Im entschiedenen Fall war ein 75-jähriger Mann seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß, weil aus der Wohnung des Mieters, der dort täglich 15 Zigaretten rauchte, "Zigarettengestank" in das Treppenhaus gelangte. Dies liegt daran, dass der Mieter seine Wohnung nicht ausreichend über die Fenster lüftet und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leert.

Der BGH stellte fest, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.

Ob eine die fristlose Kündigung rechtfertigende "nachhaltige Störung des Hausfriedens" oder auch nur eine die ordentliche Kündigung rechtfertigende "schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters" vorlag, konnte der BGH nicht beurteilen, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften Tatsachenfeststellung beruhte.

Rückabwicklung des Kaufvertrages bei nicht erwähnter Alufolie gegen Feuchtigkeit in der Wohnung

Im Juli 2012 schlossen Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag über ein Hausgrundstück. Nachdem der Käufer in das Haus einzog, bemerkte er insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen.

Der Käufer verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrages, d. h. die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 € gegen Rückgabe des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 €. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte beides ab.

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Käufer in seiner Entscheidung vom 5.2.2015 Recht. Der Verkäufer konnte sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt habe. Er hat von der Feuchtigkeit gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen. Ein Sachverständiger stellte fest, dass an den Wänden dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch diese Maßnahme sollte das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden.

Neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises muss der Verkäufer nach dieser Entscheidung auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Sachverständigen dem Käufer erstatten.

Videoüberwachung des Eingangsbereiches und der Treppenaufgänge

Der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes sind öffentlich zugängliche Räume im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch fest installierte Mini-dome-Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen im sogenannten black-box-Verfahren kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen - hier zur Verhinderung von Straftaten - nach dem BDSG erforderlich sein.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
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