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Steuernews

Verluste bei Betätigungen im Bereich Kosmetik/Wellness/Gesundheit nicht immer steuerlich abziehbar

Eine einkommensteuerlich zu beachtende Betätigung ist nur dann gegeben, wenn und so weit die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Dabei ist im Wege einer Prognose auf das voraussichtliche Gesamtergebnis der Tätigkeit von deren Aufnahme bis zu ihrer Einstellung abzustellen und zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Absicht hat, über die Dauer der Tätigkeit gesehen einen Totalgewinn bzw. Totalüberschuss zu erzielen.

Ist die Erwirtschaftung eines Totalgewinnes bzw. Totalüberschusses nicht zu erwarten und übt der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen/Hobbys aus, so fehlt es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Entsprechend können auch angefalle Verluste im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht steuerlich angesetzt werden.

So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.9.2014 entschieden, dass nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich, z. B. Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln, Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qigong, Reiki, die über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen und somit ein Verlustabzug auch nicht möglich ist.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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