Folgen Sie uns auf

März

Mindestlohn: Generalunternehmerhaftung, Aufzeichnungspflichten

Mittlerweile ist hinlänglich bekannt, dass in Deutschland zum 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 € je Zeitstunde gilt. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf Branchenebene bis 31.12.2016 möglich.

Generalunternehmerhaftung: Weniger bekannt ist hingegen, dass das Mindestlohngesetz eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen schafft. Die Generalunternehmerhaftung betrifft also Fälle, in denen der Unternehmer Dritte einschaltet, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er selbst gegenüber seinem Auftraggeber eingegangen ist - in denen er also als Generalunternehmer auftritt.

Die Generalunternehmerhaftung beschränkt sich nicht auf bestimmte Branchen, sondern umfasst grundsätzlich alle Werk- und/oder Dienstleistungen, mit deren Erbringung ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt. Ausnahmen vom Mindestlohn ergeben sich nur für solche Branchen und Tätigkeiten, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind.

Unternehmer haften dann, wenn ein von ihnen beauftragtes Unternehmen oder dessen Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines Subunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, kann den Netto-Mindest-Lohn beim auftraggebenden Unternehmer fordern und einklagen.

Anmerkung: Die Haftungsregelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden! Generalunternehmer müssen demnach durch eine sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die weitreichenden Konsequenzen vermieden werden, und sich eventuell über andere Regelungen absichern.

Aufzeichnungspflichten: Hier sei noch einmal angemerkt, dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren haben. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.

Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie für Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.

Anmerkung: Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen - wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. In der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wird jedoch bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt brutto mehr als 2.958 Euro beträgt, nicht gelten. Diese Arbeitnehmer sind also von der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz befreit. Nach neuesten Informationen soll die Grenze von 2.958 € aber weiter abgesenkt werden, um den bürokratischen Aufwand geringer zu halten.

Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als Handwerkerleistung steuerlich absetzbar

Die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes kann ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.11.2014.

Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt wird. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliert sie ihren Instandhaltungscharakter.

Verpflegungsleistung für Hotelgäste

Für Umsätze aus Hotelübernachtungen, also der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ermäßigt sich die Steuer auf zzt. 7 %. Diese Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen - wie z. B. Frühstück, Parkgebühr, Schuhputzservice etc. -, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Vermietungsentgelt abgegolten sind. Das teilt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9.12.2014 mit.

Verpflegungsleistungen sind demnach dem allgemeinen Steuersatz von zzt. 19 % zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden.

Anmerkung: Aus Vereinfachungsgründen will es die Finanzverwaltung - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstanden, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden: Abgabe eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil kann mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 1.1.2015 ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen als selbstständige Leistung behandelt hat.

Verluste bei Betätigungen im Bereich Kosmetik/Wellness/Gesundheit nicht immer steuerlich abziehbar

Eine einkommensteuerlich zu beachtende Betätigung ist nur dann gegeben, wenn und so weit die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Dabei ist im Wege einer Prognose auf das voraussichtliche Gesamtergebnis der Tätigkeit von deren Aufnahme bis zu ihrer Einstellung abzustellen und zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Absicht hat, über die Dauer der Tätigkeit gesehen einen Totalgewinn bzw. Totalüberschuss zu erzielen.

Ist die Erwirtschaftung eines Totalgewinnes bzw. Totalüberschusses nicht zu erwarten und übt der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen/Hobbys aus, so fehlt es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Entsprechend können auch angefalle Verluste im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht steuerlich angesetzt werden.

So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.9.2014 entschieden, dass nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich, z. B. Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln, Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qigong, Reiki, die über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen und somit ein Verlustabzug auch nicht möglich ist.

Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte auch bei Beschäftigung angestellter Ärzte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere zu Heilberufen oder heilberufsnahen Berufstätigkeiten, entschieden, dass die Mithilfe qualifizierten Personals für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers unschädlich ist, wenn er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dabei ist für einen Arzt zu berücksichtigen, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen muss. Dafür reicht es i. d. R. aus, dass der Arzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals - patientenbezogen - Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.

Mit Urteil vom 16.7.2014 hat der BFH entschieden, dass selbstständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig werden, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehalten.

Im entschiedenen Fall betreiben die Gesellschafter eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR. Ihre Berufstätigkeit üben sie als mobiler Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt sodann ein anderer Arzt aus. In den Streitjahren beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm. Problematische Fälle blieben nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts den Gesellschaftern der GbR vorbehalten.

Anmerkung: Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter an und ging deshalb von einer gewerblichen und damit gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit aus. Nachdem die Beurteilung der "Freiberuflichkeit" in ähnlich gelagerten Fällen nicht immer ganz einfach ist, sollten sich betroffene Steuerpflichtige zwingend beraten lassen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.