März
Bedingt durch eine Gesetzesänderung können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer sog. "Rürup-Rente" geleisteten Beiträge seit dem Jahr 2008 u. U. nur in (sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung verfügen.
So hatte in einem Streitfall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochten wurde, die GmbH eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) bereits im Jahr 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die vergleichsweise geringen Beträge beliefen sich im Streitjahr auf 1.534 € und wurden im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht. Zudem zahlte der GGF 22.050 € in einen "Rürup-Rentenvertrag" ein. Davon konnte er aufgrund der gesetzlichen Regelung letztlich nur 6.108 € anstelle von 13.200 € als Sonderausgaben abziehen.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit wird abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH z. B. ein GGF, der eine betriebliche Altersvorsorge erhält, bei der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten ohne Rücksicht darauf gleichgestellt, ob sein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge vollständig auf eigenen Beiträgen beruht. Dass der Gesetzgeber zu einer solchen groben Typisierung berechtigt war, hat der BFH u. a. damit begründet, dass es (beherrschende) GGF in der Hand haben, ihre Altersversorgung zu gestalten und entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren können.
Vermieter können bis zum 31.3.2015 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde für 2014 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.12.2014 wird es bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Neuregelung fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich erneut in einer Entscheidung vom 12.11.2014 mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache bestand.
Danach rechtfertigt bei einer Internetauktion ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.
Im entschiedenen Fall bot ein Autobesitzer seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Ein Bieter bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Verkäufer die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Bieter, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Bieter begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €.
Nach der Entscheidung des BGH ist der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden könnte, hat das Gericht nicht festgestellt. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Anbieters, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.
Das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu prüfende Buchungssystem einer Airline stellte nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dar. Der Endpreis pro Person wurde nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von der Airline vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte.
Nach Ansicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände genügt diese Praxis nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten. Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen.
Mit Urteil vom 15.1.2015 bestätigten die Richter des EuGH, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems einer Airline bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird.
- Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts
- Klausel über Vermittlungsprovision für übernommenen Leiharbeitnehmer
- Urlaub bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen
- Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses
- Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau
- Fälligkeitstermine - März 2015
- Basiszins / Verzugszins
- Verbraucherpreisindex
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