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Dezember

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen

Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können kleine und mittlere Betriebe - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch nehmen.

Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.

Investitionsabzugsbetrag - neue Regeln ab 2016

Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) -, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag geändert. Daraus ergeben sich, je nach Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags unterschiedliche Voraussetzungen.

Bildung eines Investitonsabzugsbetrags bis zum 31.12.2015: Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine "bestimmte" Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

Schafft der Unternehmer nunmehr diese spezielle Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten 3 Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

Bildung eines Investitonsabzugsbetrags ab dem 1.1.2016: Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde insofern eine gewisse Flexibilisierung herbeigeführt, als dass ein Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch genommen werden kann, ohne dass dafür ein "bestimmtes" Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.

Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!

Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Haftungsansprüche von Eltern bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz

Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 20.10.2016 in mehreren Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob Eltern im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen der Vorschriften aus dem SGB ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

In den 3 Fällen beabsichtigten die Mütter jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeitberufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten sie keinen Betreuungsplatz nachgewiesen.

Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Mütter Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls.

Der BGH hat in allen 3 Fällen das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bejaht. Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt.

Die betreffende Amtspflicht ist nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr ist der verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen. Insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht.

Die Richter führten aus, dass diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der Eltern bezweckt. In den Schutzbereich der Amtspflicht fallen dabei auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder keinen Betreuungsplatz erhalten.

Tätigkeit als freier Mitarbeiter in einem Betrieb

Personen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers unterliegen (freie Mitarbeit) und denen auch keine Weisungen erteilt werden, sind nicht abhängig beschäftigt, wenn sie die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderliche Erlaubnis besitzen und die Tätigkeit erfolgsabhängig (Provision) vergütet wird.

Dem steht im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung nicht zwingend entgegen, dass es auch Hinweise auf eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers gibt, z. B. durch ein einheitliches Erscheinungsbild der Firma des Auftraggebers.

In einem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschiedenen Fall schloss eine Frau mit einem Immobilienhandel einen Vertrag über freie Mitarbeit mit u. a. folgenden Tätigkeiten:

  • Vorbereitung, Unterstützung und Ausübung von Immobilienvermittlungen einschl. Abhalten von Vermittlungsgesprächen und notwendiger Bürotätigkeit
  • Unternehmensberatung für den Auftraggeber selber wie auch für Dritte einschl. hierzu notwendiger Bürotätigkeit.


Bei der Betriebsprüfung wurde sie als Angestellte und nicht als freie Mitarbeiterin eingestuft; der Betrieb erhielt eine Nachzahlungsforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Richter des LSG kamen zwar zu der Entscheidung, dass die freie Mitarbeiterin nach außen nicht als Selbstständige erkennbar war. Auf der anderen Seite war sie jedoch in ihrer zeitlichen Einteilung völlig frei, sie konnte Art und Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen. Auch konkrete Weisungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit konnten die Richter nicht feststellen, sodass hier keine abhängige Beschäftigung vorlag.

Ferner hatte sie auch ein Unternehmerrisiko zu tragen, da sie erfolgsabhängig nur dann bezahlt wurde, wenn es auch zum Vertragsschluss kam. Blieben ihre Bemühungen ohne Erfolg, hat sie zeitlichen Einsatz erbracht, der nicht vergütet wurde.

Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen

Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer darf ein befristeter Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Durch Tarifvertrag können jedoch die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von der o. g. Regelung festgelegt werden.

Diese Befugnis der Tarifvertragsparteien gilt aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht schrankenlos. Der eröffnete Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien ermöglicht nur Regelungen, durch die die im TzBfG genannten Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

Dazu haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, wirksam ist.

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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