Vorsteuervergütung durch EU-Staaten an im Inland ansässige Unternehmer
Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Die Anträge auf Vorsteuervergütung sind elektronisch über das Online-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen.
Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die im Antrag angegebene Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer diesem zugeordnet ist. Es entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat innerhalb von 15 Tagen.
Bitte beachten Sie! Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist und bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 € hoch sein.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.