September
Mit dem Entwurf für ein Zweites Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) sollen kurzfristig greifende und spürbare Erleichterungen für die Wirtschaft geschaffen werden. Ziel ist es solche Unternehmen zu entlasten, die typischerweise am meisten von Bürokratie betroffen sind. Dazu gehören kleine Betriebe mit 2-3 Mitarbeitern. Dafür sind folgende Änderungen vorgesehen:
Anhebung der Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 150 € auf 200 €, der Grenzbeträge zur quartalsweisen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung von 4.000 € auf 5.000 € und der Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuer von 17.500 € auf 20.000 €.
Geplant ist auch eine Anpassung im Sozialgesetzbuch bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Danach entfällt die Schätzung der Werte bei bestimmten Unternehmen. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den aktuellen Monat noch nicht bekannt sind, können nach dem Wert für den Vormonat festgelegt werden. Das Verfahren wird zwar heute auch schon angewandt, soll aber in Zukunft bei viel mehr Unternehmen anwendbar sein.
Zudem sind Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen in der Abgaben-ordnung vorgesehen. Demnach endet die Aufbewahrungsfrist bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege darstellen, mit dem Erhalt der Rechnung bzw. für abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung.
Des Weiteren sind Anpassungen der Handwerksordnung vorgesehen, um der fortschreitenden Digitalisierung im Handwerk zusätzlichen Schub zu verleihen, sowie die Bereitstellung von Leistungsinformationen zur Verwendung auf Bundes-, Länder- und Kommunalportalen durch eine Änderung des E-Governement-Gesetzes.
Anmerkung: Die Neuregelungen des BEG II sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten. Sicherlich werden sich während des Gesetzgebungsverfahrens noch ein paar Änderungen und Ergänzungen ergeben. Über die endgültigen Festlegungen informieren wir Sie bei Verabschiedung des Gesetzes.
Die Höhe der Gebäudeabschreibung (AfA) richtet sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude; der Grund und Boden wird hier nicht berücksichtigt.
Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.9.2015 grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung - zugunsten des Verkäufers - ggf. Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben kann, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung.
Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs seien gegeben.
Anmerkung: Die Finanzverwaltung stellt eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es ermöglicht, "in einem typisierten Verfahren" entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Bitte beachten Sie! Die Arbeitshilfe geht von einem "typisierten Verfahren" aus, das vermutlich in den wenigsten Fällen der realen Praxis entspricht. Es empfiehlt sich deshalb, eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag vorzunehmen.
In einer Pressemitteilung vom 14.7.2016 teilt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit, dass es nach Ablauf der in Sachen "Erbschaftsteuer" gesetzten Frist zu dessen Neuregelung das Normenkontrollverfahren erneut auf die Tagesordnung setzen will.
Nachdem das BVerfG mit Urteil vom 17.12.2014 einige Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu schaffen.
Die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gelten zwar weiter fort. Da eine entsprechende Gesetzesänderung bis 30.6.2016 aber nicht vorliegt, hat der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, nunmehr mit Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12.7.2016 mitgeteilt, dass das BVerfG sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.
Anmerkung: Nachdem sich die politischen Parteien nicht auf einen gemeinsamen Nenner für die Neuregelung einigen konnten, wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, in dem die noch offenen Punkte nunmehr geklärt werden sollen. Das soll am 8.9.2016 der Fall sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Pensionserhöhungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem (beherrschenden) Gesellschafter vereinbart, ohne dass die Erhöhung vom Begünstigten noch erdient werden kann, können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden.
Dies setzt jedoch voraus, dass die Pensionserhöhung einen Ausgleich für eine anderweitig nicht schließbare Versorgungslücke oder eine Anpassung an erhebliche Steigerungen der Lebenshaltungskosten darstellt. Eine derartige erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten wird vom Bundesfinanzhof angenommen, wenn die Teuerung seit der letzten Pensionszusage oder seit der letzten Anpassung mehr als 20 % beträgt.
Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen können. Ist das nicht (mehr) möglich, so ist die Erhöhung der Pensionszusage durch eine Dynamisierungsklausel als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen und als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Das hat das Finanzgericht Hamburg (FG) mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden.
Die Erdienbarkeit wird im Allgemeinen nicht angenommen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt.
Ein beherrschender Gesellschafter soll die Pensionszusage jedenfalls dann noch erdienen können, wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre beträgt. Für einen nicht beherrschenden Gesellschafter kann ein Erdienen der Pensionszusage zusätzlich unterstellt werden, wenn - vom vorgesehenen Zeitpunkt der Pensionierung aus gesehen - der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Ebenso wird eine Erdienbarkeit dann im Allgemeinen nicht mehr anzunehmen sein, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde, der im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, weil nach Auffassung des FG die Frage, inwieweit die Erhöhung einer Pensionszusage durch nachträgliche Dynamisierung zur Anpassung an steigende Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung unter vereinfachten Voraussetzungen auch unter Verletzung des maßgeblichen Erdienenszeitraums zugesagt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.
Bitte beachten Sie! Eine Pensionszusage ist eine Möglichkeit der Absicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers für das Alter. Sie hat Vor-, aber auch Nachteile. Lassen Sie sich bei einem solchen Vorhaben auf jeden Fall vorher und rechtzeitig beraten!
In seinem Urteil vom 25.5.2016 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die für die Praxis sehr relevante Frage zu entscheiden, ob neben dem vereinbarten Stundenlohn geleistete Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde erhöhen oder hierauf anzurechnen sind. Dabei kam es zu dem Entschluss, dass solche Zahlungen, die auf das ganze Jahr jeweils 1/12 monatlich vorbehaltlos verteilt werden, auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind.
Im entschiedenen Fall sah der Arbeitsvertrag neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Das Unternehmen schloss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Danach zahlte es den Beschäftigten allmonatlich neben dem Bruttogehalt jeweils 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds in der Summe brutto aus.
Eine Arbeitnehmerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i. H. v. 8,50 € brutto/Stunde geleistet werden. Das BAG sah dies anders.
Anmerkung: Die Bundesländer Brandenburg, Hamburg, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Bremen setzen sich mit einem Entschließungsantrag dafür ein, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen, Zulagen und Prämien nicht auf den Mindestlohn anrechnen dürfen. Dieser solle nur das reine Grundentgelt pro Stunde enthalten. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Erschwernis-, Überstunden-, Nacht- und Wochenendzuschläge dürften ebenso wenig berücksichtigt werden wie Familienzuschläge, vermögenswirksame Leistungen und sonstige Prämien. Die 5 Länder haben die Bundesregierung aufgefordert, das Mindestlohngesetz um eine entsprechende Klarstellung zu ergänzen. Damit sollen alle Betroffenen Rechtssicherheit erhalten. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechenbarkeit von Zuschlägen habe zu Verunsicherung geführt. Es bestehe die Gefahr, dass Arbeitgeber den Zweck des Mindestlohns umgehen könnten. Die geforderte gesetzliche Klarstellung soll künftig Manipulationen bei der Berechnung des Mindestlohns verhindern.
- Geplante Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 € je Zeitstunde
- Vorsteuervergütung durch EU-Staaten an im Inland ansässige Unternehmer
- Staffelung des Urlaubsanspruchs nach Alter muss substanziiert dargelegt werden
- Verbotswidrige Arbeitsvergütung - Lohnwucher
- Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht
- "Bestellerprinzip" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge verfassungsgemäß
- Ordentliche Kündigung bei beharrlichem Leugnen einer Pflichtverletzung durch den Mieter
- Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
- Anfechtung des privaten Versicherungsvertrags - keine Rückkehr in die GKV
- Unfallversicherungsschutz auch während der Weihnachtsfeier einer Abteilung eines Betriebs
- Auskunftsanspruch des Erben über lebzeitige Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigten
- Fälligkeitstermine - September 2016
- Verzugszins / Basiszins
- Verbraucherpreisindex
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