Folgen Sie uns auf

Steuernews

Kaufpreisaufteilung in Grund und Boden und Gebäude im notariellen Kaufvertrag

Die Höhe der Gebäudeabschreibung (AfA) richtet sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude; der Grund und Boden wird hier nicht berücksichtigt.

Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.9.2015 grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung - zugunsten des Verkäufers - ggf. Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben kann, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung.

Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs seien gegeben.

Anmerkung: Die Finanzverwaltung stellt eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es ermöglicht, "in einem typisierten Verfahren" entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Bitte beachten Sie! Die Arbeitshilfe geht von einem "typisierten Verfahren" aus, das vermutlich in den wenigsten Fällen der realen Praxis entspricht. Es empfiehlt sich deshalb, eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag vorzunehmen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.