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März

EuGH: Zur Umsatzsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude

Verwendet der Unternehmer ein Grundstück zum Teil für umsatzsteuerpflichtige und zum Teil für umsatzsteuerfreie Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze ist nach deutschem Recht nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Der Gesetzgeber fordert bei Gebäuden vielmehr eine Aufteilung nach Fläche, weil dies angeblich eine sachgerechtere Aufteilung darstelle. Das bestätigte der Bundesfinanzhof noch mit Urteil vom 22.8.2013.

Diese Regelung aber widerspricht der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser stellt in einer Rechtssache fest, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlass einer anderen Methode der Berechnung des Vorsteuerabzugs als des Umsatzschlüssels eingeschränkt ist. Die alternative Berechnungsmethode darf nicht zu einer allgemeinen Methode gemacht werden, die vom Umsatzschlüssel abweicht. Des Weiteren muss die herangezogene alternative Methode eine "präzisere" Bestimmung des Vorsteuerabzugs gewährleisten als die Bestimmung anhand des Umsatzschlüssels.

Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten - wenn für sie der Umsatzschlüssel als Aufteilungsmaßstab vorteilhafter ist - diesen anwenden und sich auf die Entscheidung des EuGH berufen.

Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten

Eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.9.2015 festgelegt.

Im entschiedenen Fall hatte ein verheirateter Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz zunächst in Hamburg, wo er eine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau. Danach meldete er in Hamburg einen Nebenwohnsitz an, den er aus beruflichen Gründen an 2 bis 3 Tagen in der Woche bewohnte. Das Finanzamt setzte Zweitwohnungsteuer fest, weil es davon ausging, dass die Wohnung nur sporadisch und nicht überwiegend beruflich genutzt wird.

Nach Auffassung des BFH setzt der Wortlaut des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes nur voraus, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Die Steuerbegünstigung hängt nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt wird. Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen.

Anmerkung: Das BFH-Urteil betrifft nicht nur Hamburg, sondern vermutlich alle Städte oder Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer erheben.

Kapitalabfindungen aus Direktversicherung und Sofortrenten sind krankenversicherungspflichtig

Werden von freiwillig Versicherten Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung in eine Sofortrentenversicherung angelegt, sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das stellt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3.12.2015 fest.

Im entschiedenen Fall legte ein freiwillig Versicherter die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge. Er machte geltend, dass die Kapitalabfindung ihm nicht ausgezahlt wurde, weil er fast den ganzen Betrag direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert hat, durch welche ihm monatlich etwa 500 € ausgezahlt werden.

Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Versicherte müsse nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 € monatlich auf die Sofortrente.

Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handelt und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt wurde.

Neue Informationspflichten für "Online-Händler" seit dem 9.1.2016

Für in der Europäischen Union niedergelassene Online-Händler die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen gibt es seit dem 9.1.2016 eine wichtige Änderung. Sie müssen seit diesem Datum in ihrem Shop auf die Möglichkeit einer Online-Schlichtung hinweisen. Das schreibt die EU-Verordnung Nr. 524/2013 vor.

Hierfür ist die Platzierung des Links http://ec.europa.eu/consumers/odr auf der Homepage erforderlich. Eine Freischaltung dieser Plattform erfolgte ab dem 15.2.2016. Dabei gilt zu beachten, dass der Link leicht auffindbar und zugänglich sein muss. Eine genaue Platzierung gibt das Gesetz nicht vor. Die Veröffentlichung des Links im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus, sofern diese erst auf der Bestellseite eingestellt sind.

Betroffen von dieser Informationspflicht sind alle Online-Händler mit wenigen Ausnahmen, wie z. B. Kleinstunternehmer (bis 10 Beschäftigte) bzw. B2B-Unternehmen, die nicht an Verbraucher liefern. Es spielt keine Rolle, ob sie die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung wollen oder nicht. Verfügt ein Händler über keine eigene Internet-Seite und vertreibt seine Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie beispielsweise Amazon oder Ebay, muss er den Link einarbeiten.

Außergerichtliche Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Über die ab sofort geltenden Informationspflichten der EU-Verordnung Nr. 524/2013 für Händler im E-Commerce hinaus, wird es weitere Informationspflichten geben. Das dafür initiierte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ließ der Bundesrat am 29.1.2016 passieren.

Damit wird die gesetzliche Grundlage für ein flächendeckendes Schlichtungssystem für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschaffen, das neben die staatliche Justiz tritt.

Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  • in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  • auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Die Informationen müssen

  • auf der Homepage des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
  • zusammen mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.


Von der Informationspflicht sind nur Unternehmen ausgenommen, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigten.

Die nun dazu einzurichtenden sogenannten Verbraucherschlichtungsstellen müssen bestimmte Anforderungen zu Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz erfüllen - die Einhaltung der Vorgaben wird durch staatliche Stellen geprüft.

Der überwiegende Teil des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes tritt zum 1.4.2016 in Kraft. Die Regelungen zu den Informationspflichten aber treten erst 1.2.2017 in Kraft.

 

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