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Februar

Steuerliche Behandlung betrieblich und beruflich veranlasster Auslandsreisen ab 1.1.2016

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2015 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2016 bekannt gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> BMF-Schreiben.

Dabei ist bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht.


Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.

Kürzung der "außergewöhnlichen Belastungen" um zumutbare Belastung verfassungsgemäß

Krankheitskosten können nach dem Einkommensteuergesetz zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden - aber nur so weit sie die sog. "zumutbare Belastung" überschreiten.

Die Kürzung um die zumutbare Belastung war Thema zweier vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtener Urteile. In den entschiedenen Fällen hatten Steuerpflichtige Krankheitskosten - Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin, Zweibettzimmerzuschläge sowie für Arztbesuche und Zuzahlungen für Medikamente (Praxis- und Rezeptgebühren) - als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Sie waren der Auffassung, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden und von Verfassung wegen - ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung - abzuziehen sind, weil sie Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sind.

Der BFH stellte jedoch in seinen Entscheidungen vom 2.9.2015 dazu fest, dass es nicht von Verfassung wegen geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Es sei grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zumutbar ist.

Anmerkung: Nach Auffassung des BFH ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum gehören solche Zuzahlungen nicht, weil auch Sozialhilfeempfänger solche zu leisten haben.

Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bei "Rechnungssplitting"

Nach einer Pressemitteilung des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz durchsuchten Steuerfahnder Zulieferfirmen von Weinbaubetrieben wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch Winzer. Dort erwarben Winzer ihre Korken und sonstige Weinverschlüsse im Wege eines sog. "Rechnungssplittings", bei dem ein Teil der Ware mit Anschrift und Kundenkonto des Winzers berechnet und ein anderer Teil als anonymer Barverkauf abgewickelt wurde. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse führten zur Aufdeckung von Steuerstraftaten.

Bitte beachten Sie! Selbstanzeigen sind, solange die Steuerhinterziehung als nicht entdeckt gilt, noch möglich und führen nach Zahlung der Steuerschuld zur Straffreiheit. Da die Ermittlungen andauern, ist damit zu rechnen, dass sich die Zahl der Verfahren erhöhen wird. Das Erstellen einer Selbstanzeige ist mit hohen rechtlichen Anforderungen verbunden. Lassen Sie sich im Bedarfsfall daher unbedingt beraten!

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten ab 2016 tritt in Kraft

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18.12.2015 dem Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und zur Änderung weiterer Gesetze zugestimmt.

Die Finanzverwaltungen der Vertragsstaaten können länderübergreifend steuerrelevante Informationen austauschen, um der zunehmenden Anzahl von Möglichkeiten zur Steuerverkürzung wirksam zu begegnen. Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31.7.2017 für 2016. Die Schweiz und Österreich haben erst 2018 für das Jahr 2017 die ersten Informationen zugesagt.

Bei den Gesetzen handelt es sich um den automatischen Austausch von Informationen über Auslandskonten von Privatpersonen. Damit soll es möglich werden, entsprechende Finanzdaten mit anderen Ländern automatisch auszutauschen.

Deutschland und 50 weitere Staaten hatten sich Ende Oktober 2014 in einem globalen Abkommen verpflichtet, sich ab Herbst 2017 gegenseitig über Auslandskonten von Privatpersonen zu informieren. Durch das Abkommen sollen auch Banken und Finanz­institute verpflichtet werden, Informationen über Zinsen, Dividenden, Guthaben auf Konten oder Erlöse aus dem Verkauf von Finanzvermögen einer Behörde zu melden. Zwischenzeitlich ist die ZahI der teilnehmenden Staaten auf über 60 angestiegen. Dazu gehören auch die Cayman lslands, die Kanalinsel Jersey, Liechtenstein und die Schweiz.

Mitgeteilt werden müssen Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Kontonummer, die Jahresenddaten der Finanzkonten sowie gutgeschriebene Kapitalerträge.

Keine Wertminderung bei VW-Autos

Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Für Steuerpflichtige sind "abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um die Absetzungen für Abnutzungen anzusetzen", heißt es in einer Pressemitteilung vom 28.12.2015.

Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Da der VW-Konzern jedoch angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert würden und der Mangel damit behoben werde, handele es sich, wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden könne, nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. Aus demselben Grund kommt auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht in Betracht.

 

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